Der Beschluss des KG v. 27.08.2010 – 3 Ws (B) 434/10 – 2 Ss 231/10 passt gut zu unserem Posting: Kardinalfehler beim Sachverständigengutachten. Denn auch das KG beanstandet dort, dass der Tatrichter nicht genügend zum SV-Gutachten mitgeteilt hat. Der Leitsatz lautet:
Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer – gegebenenfalls gestrafften- zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Man kann schon sagen: Und täglich grüßt das Murmeltier. Die Rechtsbeschwerden/Revisionen sind dann Selbstläufer….