Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung reut dem Mandanten nicht selten, dass er die Vereinabrung geschlossen hat. Und dann werden Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung gesucht. So offenbar auch in dem der Entscheidung des LG Münster v. 21.05.2010 – 9 S 87/09 zugrunde liegenden Verfahren. Da war geltend gemacht worden, die Vereinbarung sei zu unbestimmt. Das LG Münster weist darauf hin, dass, bei einer anwaltlichen Honorarvereinbarung es ausreicht, wenn der Mandant anhand der Vereinbarung weiß, welche Stundensätze maximal anfallen. Es müsse ihm nicht möglich sein, das Honorar im Voraus zu ermitteln. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Stundensatzvereinbarung zulässig ist, obgleich sie nur die Berechnunsparameter enthält und die Gesamthöhe erst nach Beendigung des Mandats feststeht. Ein Verstoß gegen das Formgebot des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liege dann nicht vor.
Also: Eine Vergütungsvereinbarung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Gesamtsumme erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit berechnen lässt.