Die Akteneinsicht im Owi-Verfahren, insbesondere deren Umfang, ist ein Dauerbrenner, der auch auf meinen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder eine Rolle spielt. Bedienungsanleitung bzw. Lebensakte, ja oder nein? Dazu gibt es inzwischen einiges an Rechtsprechung, die die Frage „betroffenenfreundlich“ beantwortet (vgl. auch hier). In der Diskussion/dem Streit ist das AG Güterloh jetzt auf eine m.E. neue Idee gekommen. Es hat in seinem Beschl. v. 10.08.2010 – 12 O 582/10 den vom Verteidiger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gegen die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht unter Hinweis auf § 62 Abs. 1 Satz 2 OWIg als unzulässig abgelehnt. Es handele sich bei dem Akteneinsichtsantrag nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen werde und keine selbständige Bedeutung habe. Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beiziehe und zum Akteninhalt mache, sei zunächst ihr überlassen. Auch im gerichtlichen Verfahren könne die Ablehnung eines Beweisantrages nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden.
Ein neuer Weg oder eine neue Runde im Kampf um die Akteneinsicht. Sicherlich innovativ, m.E. aber falsch. Fraglich ist schon, ob das AG überhaupt noch auf die Vorschrift des 3 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG verweisen konnte. Denn der Bußgeldbescheid war bereits erlassen, so dass allenfalls noch die Frage von Bedeutung sein konnte/kann, ob nicht das Verfahren jetzt noch eingestellt wird. Aber unabhängig davon, handelt es sich bei der Frage der Akteneinsicht auch nicht um eine Maßnahme, der keine selbständige Bedeutung zukommt. Davon geht noch nicht einmal Göhler aus. Vielmehr erwähnt er den Fall der „Versagung der Akteneinsicht“ ausdrücklich als einen Fall, in dem der Antrag auf gerichtlich Entscheidung gestellt werden kann (vgl. OWiG, 15. Aufl., Rn. 3 aus). So im Übrigen auch die Verwaltungsbehörde, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diesen Rechtsbehelf hingewiesen hatte. Da hatte der Verteidiger etwas erstaunt geschaut, als ihm nun mitgeteilt wurde: Antrag ist unzulässig. Zudem würde – wenn die Auffassung des AG richtig wäre – der Betroffene in dieser Frage im Ermittlungsverfahren schutzlos gestellt und wäre nur auf die Rechtsbeschwerde angewiesen.
M.E. erscheint allerdings zweifelhaft, ob das Ziel laut Beschluss, die „Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten“, mit Akteneinsicht gleichzusetzen ist.
es kommt, m.E. darauf an, wo man ansetzt und wie man den Umfang des Akteninhalts bestimmt. rechnet man auch die Lebensakte hinzu, dann besteht auch insoweit ein AER und es geht nicht um die „Heranziehung….“. Aber selbst wenn: Es handelt sich keinesfalls um eine nur vorbereitende Entscheidung. Wäre das richtig, könnte die Behörde in dem Bereich tun und lassen, was sie will.