Der BGH meldet gerade mit einer PM seinen Beschl. v. 17.08.2010 – 3 ARs 23/10 zur Frage der Vernehmungsgegenüberstellung des Bundesverteidigungsministers im Kunduz-Untersuchungsausschuss mit den Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekretär a. D. Dr. Wichert. Das hatte die Ausschussmehrheit abgelehnt.
Nach dem Beschluss des BGH betrifft die Vernehmungsgegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen im Untersuchungsausschussverfahren allein die Art und Weise der Beweisaufnahme. Über die Frage, ob sie für den Untersuchungszweck geboten und durchzuführen ist, entscheide nach den Regelungen des PUAG der Untersuchungsausschuss abschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Ausschussmitglieder habe danach keinen Anspruch darauf, eine Gegenüberstellung gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen zu können. Das PUAG räume ihr auch nicht das Recht ein, die ablehnende Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken.
Man darf gespannt sein, ob die Opposition das schluckt oder ob sie nach Karlsruhe zieht.
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