Der BGH hatte vor einiger in seinem Urt. v. 27.03.2009 – 2 StR 302/08 mit folgendem Sachverhalt zu tun: Der Rechtsanwalt war Strafverteidiger des T. Wegen einer in einem Schreiben an T. enthaltenen beleidigenden Äußerung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der betreffende Brief war als Zufallsfund beschlagnahmt worden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden hiervon im Zuge einer Durchsuchung des Haftraums des T. Kenntnis erlangt hatten. Die Durchsuchung wurde im Rahmen eines unter anderem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafverfahrens gerichtlich angeordnet, nachdem der Rechtsanawalt in den Verdacht geraten war, Briefe des T. aus der Justivollzugsanstalt Trier verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese Briefe ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, die Adressaten zu falschen, den T. entlastenden Aussagen zu bewegen. Mit dem Urt v. 27.03.2009 (2 StR 302/08 (BGHST 53, 257 = StRR 2009, 348 ) hat der 2. Strafsenat des BGH die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Rechtsanwalts verworfen.
Der hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die hatte jetzt beim BVerfG keinen Erfolg. Dieses hat in seinem Beschl. v. 20.05.2010 – 2 BvR 1413/09 ausgeführt: Die Beschlagnahme von Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumdurchsuchung seines Mandanten als Zufallsfund begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn für die Beschlagnahme der grundrechtlich besonders gestellten Verteidigerpost ein triftiger Verdachtsmoment bestanden habe. Ein solcher liege vor, wenn der Anwalt dringend verdächtig sei, Post des Mandanten an der Briefkontrolle vorbei geschmuggelt und diese Post auch weitergeleitet zu haben, obgleich die Schreiben Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen bewegen sollen. Werde in diesem Zuge ein Verteidigerbrief mit beleidigendem Inhalt gefunden, könne dieser deswegen auch verurteilt werden, da die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Anwaltspost der Sonderstellung des Verteidigers gerecht werden soll, nicht aber rechtsfreien Raum schafft.
Wie gesagt: Ein Verteidiger darf vieles, aber eben auch nicht alles.
Sie hätten vielleicht Ihre bloggenden Strafverteidigerkollegen noch besonders auf die Ausführungen in dem Urteil ab Rn 19 aufmerksam machen sollen („Die Bezeichnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Sch. in dem beschlagnahmten Brief als „unfähiger und fauler Richter“, „an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss“ hat das Landgericht zu Recht als rechtswidrigen Angriff auf dessen Ehre durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung gewürdigt.“).
Ich oute mich mal als Laie, aber vielleicht habe ich ja Glück und Sie antworten trotzdem auf meine (aus Sicht eines Juristen vielleicht „dumme“) Frage zu Ihrem Posting:
Ich dachte, zu einer Beleidigung gehört die Öffentlichkeit. Ich ging immer davon aus, dass ich meiner Frau / einem Kollegen / einem Freund erzählen kann, dass X ein Blödmann ist, so viel ich will. So lange es niemand anders hört, ist das erlaubt.
Für einen Brief an meine Frau / einen Kollegen / einen Freund dürfte das doch auch gelten, solange der Brief nicht veröffentlicht wird.
Warum also kann der Strafverteidiger verurteilt werden, wenn er seinem Mandanten PRIVAT etwas über den Richter mitteilt?
@K.H.: Sie können auch im intimen Kreis einen Dritten in strafrechtlich relevanter Weise beleidigen. In der Regel wird das aber aus Gründen der Sozialadäquanz nicht strafbar sein. Wenn Sie im Familienkreis Ihre Schwiegermutter als „blöde Pute“ bezeichnen und davon ausgehen, daß es den Gesprächskreis nicht verlassen wird, findet sicher auch dann keine Strafverfolgung statt, wenn Ihre Schwiegermutter davon erfährt und Anzeige erstattet. Außerdem steht Ihnen der Wahrheitsbeweis offen…
Kritischer wird es schon, wenn Sie den Ortsvorsteher in einem Gespräch unter Freunden als „dummes A….loch“ bezeichnen und dieser davon erfährt, auch wenn Sie durchaus Recht haben mögen.
Anzeigen oder Klagen wegen Beleidigung sind immer auch eine Abwägungssache für den Beleidigten. Will der als „A…loch“ titulierte Politiker wirklich den Wahrheitsbeweis dieser Aussage dadurch antreten, daß er gegen den Bürger auch noch straf- und zivilrechtlich vorgeht?
Im vorliegenden Fall haben sich weder der anzeigende Richter noch der verurteilte Verteidiger einen Gefallen getan. Der Verteidiger hätte die Sache sicher nicht bis zum BVerfG tragen müssen, denn es lag auf der Hand, daß er sich ungeschickt und rechtswidrig verhalten hat. Von der Anzeige der Richters muß man aber auch nicht viel halten.
@ 1
unfähigkeit, faulheit und richtereigenschaft sind doch dem beweis zugänglich und damit tatsachenbehauptungen. oder täusche ich mich da?