Wenn man sich so die Revisionsentscheidungen des BGH anschaut und die Rechtsprechung auf der HP des BGH verfolgt, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Revisione – wenn überhaupt – im Strafzumessungsbereich noch eine Erfolgschance haben. Denn immer wieder werden vom BGH Strafzumessungsfehler beanstandet. So auch im Urt. v. 08.07.2010 – 3 StR 151/10. Dort wird – allerdings zu Lasten des Angeklagten – die vom LG in einem Vergewaltigungsverfahren festgesetzte Strafe als zu milde beanstandet. Der BGH führt aus:
„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen davonge-tragen hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbe-stand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465).
Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die Ausländereigen-schaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen.“