Der Kollege Feltus fragt sich gerade: „Schlafen die bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken„? Gut, kann auch sein, darf aber natürlich nicht sein in einer Führerscheinsache, da diese Verfahren nach der Rechtsprehung des BVerfG (vgl. zfs 2005, 622) beschleunigt und mit Vorrang zu führen sind, da der Beschuldigte einen Anspruch auf rasche endgültige Klärung hat. Ich denke, es ist auch nicht so sehr der Schlaf, der an der schnellen Bearbeitung hindert – zu fertigen dürfte der Vorlagebericht an die GStA sein; an sich nichts Besonderes; sonder: Es liegt m.E. aufgrund der Vorgeschichte (vgl. beim Kollegen) der Verdacht nahe, dass man den Beschuldigten „weich kochen will“. So ungefähr die Annahme: Wenn es nur lange genug dauert mit dem Rechtsmittel, dann wird schon irgendwann das Interesse des Angeklagten an seinem Rechtsmittel so ab und das Interesse an der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis so zu nehmen, dass er die Revision zurücknimmt.
Und das läuft auch so lange so, wie nicht die Obergerichte mal Aufhebungsanträge erfolgreich sein lassen. Aber das ist eher selten. Wenn man sich die Rechtsprechung ansieht, führen manchmal noch nicht einmal lange Zeiträume zu einer positiven Entscheidung (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 47 für Zeitablauf von einem Jahr bis zur Revisionsentscheidung). Was tun? Manchmal hilft ein Aufhebungsantrag zumindest insoweit als er etwas Bewegung ins Verfahren bringt.
Die Staatsanwaltschaften gehören trotz ihrer organischen Eingliederung in die Justiz zur Exekutive. [NJW 2002, 815]
„….die Staatsanwaltschaft nicht nur wie auch jede Verwaltungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist …“ (BVerfGE 9, 223 [228])
Böse wer dabei an § 75 VwGO denkt.