Einige Amtsgerichte aus den neuen Bundesländern haben ja schon in der Vergangenheit für Furore gesorgt bei der Umsetzung des Entscheidung des BVerfG v. 11.09.2009 – 2 BvR 941/08. In den folgenden Wochen und Monaten hat sich dann ja die Diskussion verlagert zur Frage der Ermächtigungsgrundlage und zur Frage des Anfangsverdacht (§ 100h StPO lässt grüßen). Und da wird in der nächsten Zeit auch weiterhin die Musik spielen, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/09.
Nun hat mir die (ehemalige) Kollegin vom AG Meißen gestern „ihr“ Urt. v. 14.07.2010 13 OWi 705 Js 36235/09 zum Anfangsverdacht bei VKS geschickt. Ich muss schon sagen: Alle Achtung. Die Kollegin hat sich viel Mühe gemacht, den Messbeamten befragt und m.E. überzeugend dargelegt, warum bei VKS kein Anfangsverdacht besteht. Damit ist m.E. der Ring frei zur nächsten Runde. Das Urteil bietet schöne Argumentationsansätze. Man darf gespannt sein, wie das OLG Dresden das sehen wird. Ich meine, so ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in der „Einzelrichterentscheidung“ argumentiert.
Wenn ich das Urteil richtig lese, dann treffen die Ausführungen aber nicht auf das mittlerweile gefühlt überall eingesetzte Modell mit der „Select“-Funktion zu oder irre ich mich? Wäre wohl zu schön…
dürfte zutreffen, passt allein zeitlich schon nicht. aber: wie gesagt….ein schönes Urteil
Ich halte das Urteil nicht für überzeugend. Seit wann begründen Erhebungsverbote automatisch Verwertungsverbote? Aufgrund der Geringfügigkeit des „Eingriffs“ überwiegt hier das öffentliche Interesse, so daß das Erhebungsverbot – soweit man überhaupt ein solches annehmen möchte – kein Verwertungsverbot nach sich zieht.
das ist die Frage, wie man mit Erhebungsverboten umgeht. derzeit m.E. nicht richtig…
Aus Leitsatz der Urteils
2. Ein Anfangsverdacht kann nicht durch bloße visuelle Verkehrsbeobachtung basierende Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand ohne jegliche technische Hilfsmittel gewonnen werden.
Der bayrische Beamte kann das!
siehe OLG Bamberg Urteil 2 Ss OWi 1215/09
Wurden die bayrischen Beamten etwa schon assimiliert? Dann sollte die Zeugenvernehmung des Messbeamten mit der Frage beginnen: „Sind Sie Borg?“
:-))
Ich habe den Eindruck, daß die Gerichte in den östlichen Bundesländern, nicht zuletzt aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden Erfahrungen in der DDR, strenger mit den staatlichen Behörden sind. Insbesondere die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Strafsachen ist sehr viel bürgerfreundlicher als im Westen.
Während z.B. der Sächsische Verfassungsgerichtshof auffallend häufig strafgerichtliche Entscheidungen korrigiert, liest man beispielsweise vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen faßt ausschließt Beschlüsse, mit denen Verfassungsbeschwerden verworfen werden. Mir ist überhaupt kein Fall erinnerlich, in dem der Staatsgerichthof des Landes Hessen schon einmal einer Grundrechtsklage in einer Straf- oder Strafvollstreckungssache stattgegeben hat. Liegt vielleicht aber auch einfach an der hohen Qualität der halbseitigen (nicht zu verwechseln mit „halbseidenen“…) Beschlüsse des OLG Frankfurt.
Schon erstaunlich, wie das AG Meißen drei Schritte rückwärts zu den Entscheidungen fast sämlicher OLG und teilweise des BVerfG urteilt. Mal sehen, wie lange diese Entscheidung bestand hat.
nun, das kann man m.E. auch anders sehen, wenn man will. bisher hat sich m.E. kein Gericht so richtig mit der Frage des Anfangsverdachts auseinander gesetzt. und die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 lässt m.E. leider doch manche Frage offen bzw. hoppelt darüber hinweg.
@8: Würden Sie mir das bitte mal erklären?
@10
So wie ich div. Urteile kenne, wird eben bei der Übersichtsaufnahme nicht von einer Eingriffsqualität ausgegangen. Nur eine Minderheit sieht das anders. Und auch das BVerfG hätte das im Streitfall so bewerten können oder müssen, denn das wäre nicht Auslegung des einfachen Rechts gewesen, sondern hätte eben gerade den verfassungsrechtlichen Schutzbereich berührt. Das BVerfG hat aber nur bemerkt, dass die zuletzt obergerichtliche Auslegung der Rechtsnormen – einfach formuliert- vertretbar sei.
die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 betraf eso ES 3.0 und nicht VKS und ist beim Anfangsverdacht m.E. mehr als „dünn“.
Gut, aber es trifft doch zu, dass ganz überwiegend (fast alle OLG) der Übersichtsaufnahme keine Eingriffsqualität zugesprochen wird. Nur wenn man das anders sieht – eben AG Meißen – ist die weitere Begründungskette konsequent (persönlich möchte ich nicht sagen dass das richtig wäre).
Bei Ablehnung der Eingriffsqualität ist die Gewinnung des Anfangsverdachtes aus der Übersichtsaufnahme locker leistbar. Die Praxis ist doch so, dass der Verkehrsfluss durchaus zuverlässig auf einen Geschwindigkeitsbereich einzuschätzen ist. Orientierung bieten z. B. die von Lkw gefahrenen Geschwindigkeiten oder ortsübliche Fahrweise. Ein Abstandsverstoß beginnt bei weniger als dem in 1,5 Sekunden zurückgelegten Weg, entspricht ca. 8,3 Zehnteln des halben Tachowertes. Die Polizei ahndet jedoch erst bei weniger als 5/10 (Anzeigebereich). Dieser Unterschied ist bereits nach kurzer Erfahrung mit dem System zuverlässig einschätzbar. Als weitere Möglichkeit gibt es die einfache Zählmethode – einundzwanzig – für ca. 1 Sekunde. Hat der Nachfolgende die Messlinie in kürzerer Zeit passiert, besteht der Anfangsverdacht, was sogar den Vorteil hat, dass es für jede Geschwindigkeit gilt.
@11, 13 Sie sprechen von einem anderen System. Die in Sachsen verwendete VIDIT VKS 3.01 funktioniert so, wie ich es im Urteil beschrieben habe. Kurz gesagt: Beide Kameras übertragen erst mal nur die Bilder auf die kleinen Monitore, ohne dass schon irgendwas gemessen wird und ohne dass eine Aufzeichnung erfolgt. Das hat selbstverständlich keinerlei Eingriffsqualität, aber darum geht es gar nicht. Der Eingriff erfolgt nämlich erst, wenn die beiden Videorekorder gestartet werden. Diese Entscheidung darf – und das sagen alle OLG´s nur fallen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Und wie ein Anfangsverdacht gebildet werden kann, dazu hat bislang soweit ich das sehen, keiner etwas entschieden. Alle sagen „konkret-individuell“, nur was ist das? Das OLG Dresden meint nebulös, ich solle den Messbeamten doch einmal fragen. Na und das habe ich getan. Was er gesagt hat steht im Urteil. Und ich komme dabei zu dem Ergebnis, dass der gar keine Möglichkeit hat, irgendwas konkret-individuelles festzustellen. Der sieht auf dem klitzekleinen Monitor oben in der Ecke paar Fahrzeuge in Echtzeit, drückt auf den Knopf der Fernbedienung und guckt im Auswerteraum, ob da einer dabei war. Messlinien hat die VKS 3.01 nicht! Der Monitor ist 10×16 cm groß, wenn die Fz. dort durch sind, ist es zu spät, er hat nur das kleine Eckchen oben rechts, um zu entscheiden, ob was dabei ist. Keine Messung, kein gar nichts. Und dann muss er noch rechtzeitig auf den Knopf drücken, bis die beiden Rekorder losrattern. Wohlgemerkt, er startet beide Videorekorder gleichzeitig, weil es technisch gar nicht anders geht. Die Geschichte mit den Aufzeichnungen der Übersichtskamera, die vielleicht Eingriffsqualität hat oder auch nicht, betrifft ein anderes System.
Ich kommentiere und rechtfertige meine Urteile eigentlich nicht. Aber gerade in dieser Frage hier bemerke ich eine gewisse Oberflächlichkeit. Da werden laufend die Überwachungssysteme durcheinandergeschmissen und es kursieren Gerüchte, weil die Entscheidungen nicht richtig gelesen werden oder die unterschiedlichen Systeme gar nicht erst bekannt sind, was zu falschen Schlussfolgerungen und eben auch falschen Entscheidungen führt. Ich habe kürzlich ein Urteil gelesen, in dem zum verwendeten System mit der Funktionsweise eines völlig anderen Systems argumentiert wurde.
Danke für diese Klarstellung. Dieser Bewertung für VKS kann ich mich dann auch problemlos anschließen. Das bedeutet aber andererseits, dass meine Argumentation für ViBrAM-BAMAS, wo es so geschieht, wie von mir beschrieben, Ihrer Kritik wohl standhält.
Ich kenne das Verfahren auch nur aus der Beschreibung von Kollegen. Wenn das stimmt, dass mit der Brückenkamera gleich mit gemessen wird, dürfte es kein Thema sein. Es sei denn, jemand bringt es fertig, aus den Bildern der Brückenkamera soviel herauszuholen, dass man Fahrer und Kennzeichen erkennen kann 😉
@GKutscher
sie sprechen eine gewisse Oberflächlichkeit , darum möchte ich Sie auch auf ein paar Details hinweisen
Aus 14.
„Wohlgemerkt, er startet beide Videorekorder gleichzeitig, weil es technisch gar nicht anders geht.“
Diese Punkt ist definitiv falsch von Ihnen dargestellt- es geht wohl technisch anders.
Der Tatrecorder kann durchlaufen, da die Übersichtsaufnahme nicht von der Eingriffsquität ist die eine datenschutzrechtliche Relevanz hat. IR fernbedienungsfunktion auf off.
Der Recorder für die Identaufnahme steht im pause Mode und nimmt in Bruchteilen von einer Sekunde der Betroffenen
auf wenn die Rec Taste gedrückt wird- dann wieder auf pause wenn Betroffener die Messstelle passiert hat. Wenn der Bediener genauso arbeitet wie die Bay. Beamten, dann muss das auch funktionieren.(kein Unterschied in der Verfahrensweisen- hat auch nichts mit dem System zu tun.)
Die Erkennbarkeit von der Grösse des Monitors abzuleiten ist auch kein fachmänisches Urteil.
Entscheidend ist der Betrachtungsabstand-
Es handelt sich um einen Videomonitor- am Arbeitsplatz (Betrachtungsabstand ca 60 cm) ist die optimale Grösse
14″. In jedem Fernsehstudio
Ein prof. Monitor mit guter Bildröhre auch wenn er klein ist bietet hier das beste Ergebnis.
Insgesamt ist zu sagen, dass der aufmerksame Messbetrieb im alten VKS3.0 vers 3.01 Verfahren so gut und so schlecht wie in allen anderen Verfahren ausgeübt werden kann.
Von den neuen Möglichkeiten VKS 3.0 Vers. 3.1 in verknüpfung mit VKS select wurde ja schon berichet.
@kplu technisch geht´s nicht anders, weil der Messbeamte nur eine Fernbedienung hat. :-O
Und einen 14″ Monitor hat er auch nicht, sondern (lesen!) einen ca. 10×16 cm kleines Dingens, in dem die Fahrzeuge so schnell durchfahren, dass man definitiv nicht reagieren kann.
Ich weiß ja, dass Sie die Verfahren gerne retten möchten. Ich mache sie jedenfalls nicht kaputt. Dafür sorgen schon der Gesetzgeber und die Hersteller und der Freistaat, der kein Geld in die select oder wenigstens gescheite Bildschirme und Aufnahmegeräte investiert. Dann, aber erst dann kann man über die Frage ernsthaft diskutieren, ob man ohne vorherige Messungen einen Anfangsverdacht bilden kann.
Schönes Wochenende!
@GKutscher
Leider haben Ihre Wünsche sich bedingt durch bdas aktuelle Wetter nicht Früchte getragen.
Leider muss ich nochmal nachsetzen-vieles geht mit neuer Technik schon besser – aber einfach pauschal ohne genaue Kenntnis die Fakten zu verfälschen halte ich für unfair.
Ob ein motiv schnell auf einem Monitor durchsaust hat nichts mit der Grösse eines Monitor zu tun sondern mit der
Kameraausrichtung und der Bewegung des Motivs-
Bei dem Tatkamerabild – und darauf kommt es bei der Verdachtsbeurteilung doch an- hat der Messbeamte das betroffene Abstandspärchen mehrere Sekunden im Blick und kann auch auf einem prof. 9 “ Sony Broadcast Monitor den Verkehrsablauf beurteilen.
Kalibrierungsmarkierungen auf der Fahrbahn gibt es übrigens beim VKS auch, sonst funktioniert das System nämlich nicht! ( fragen sie mal nach).
Verlässt der betroffene Verdächtige das Messfeld- dann löst der Beamte die Aufnahme auf dem in Pausemode stehenden IdentRec. aus.
Was soll der Beamte denn mit der zweiten Fernbedienung?
Der Tatrecorder läuft durch! Keine Eingriffstiefe RiS !
Nocht ewas zur pauschalisierten Technikschelte an den Freistaat. Bei den Aufnahmegeräten handelt es sich um Digitalrecorder mit ausgezeichneter Bildqualität. Es gibt mindestens 3 alte Bundesländer mit VHS Anlagen die würden sich nach einer solchen Technik die „Finger lecken“.
Was richtig ist an Ihrer Kritik- es gibt heute erhebliche Verbesserungen der Technik- die auch auf hochfeqentierten 3 spurigen Autobahnen eingesetzt werden können und die den Messbeamten in seiner Arbeit entlasten.
Die Brisanz des RiS ist erst seit genau einem Jahr bewusst- und Rechtgrundlage nach 100h erst seit einem Monat klar. Jetzt wo die Sachlage klar ist können die Länder reagieren.
Für Fragen stehe ich gerne weiter ausserhalb des Forums zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
@kplu
Naja, wenn Sie mangelnde Technikkenntnisse unterstellen, muss ich ja wohl auch noch mal ran.
Ich habe mir – wie sie dem Urteil entnehmen können – „unsere“ Technik angeschaut und mir vom Messbeamten erklären lassen, was er da macht. Also ohne jede Kenntnis der Fakten…? Nun ja. Vielleicht hat auch der Messbeamte gelogen…?
Also, auf der Tatkamera hat der Messbeamte keineswegs mehrere Sekunden Zeit, ein bestimmtes Fahrzeug zu beobachten. Wenn dort das Fahrzeug oben rechts auftaucht, muss er schon entscheiden. Dort sieht er den Fernbereich, der – objektivbedingt – ziemlich klein dargestellt ist. Wenn die Fahrzeuge größer erscheinen, muss er längst den Startknopf gedrückt haben.
Habe gerade mit dem SV Rachel gesprochen. Der hat mich noch auf den Unterschied zwischen drei- und zweidimensionalem Sehen aufmerksam gemacht. Auf dem Monitor sieht man zweidimensional, was die Schwierigkeit zu schätzen zusätzlich erhöht. Er teilt übrigens meine Einschätzung, dass man Geschwindigkeit und Abstand nicht einschätzen kann. Allerhöchstens ist eine Bauchentscheidung drin.
Die beiden Videorekorder für die Kameras sind parallel geschaltet. Die Fernbedienung liegt in der Mitte und steuert bei beiden Rekordern gleichzeitig den Pausenknopf. Nix durchlaufen… Warum das so ist, weiß ich nicht. Es wird jedenfalls so gemacht.
Wenn der Pausenknopf gedrückt ist, rattern die Rekorder gemeinsam los. Von wegen Digital – S-VHS heißt das, glaube ich. Nicht mal ein Abspielgerät habe ich dafür , sondern lasse mir das Video auf CD brennen.
Wenn man den Pausenknopf wieder drückt, stoppt das Gerät zwar sofort. Bis es dann aber wieder starten kann, sind wieder diverse Fahrzeuge durchgerauscht, so dass der Messbeamte (O-Ton) einen Pulk wie gehabt durchgehend filmt.
Kalibrierungsmerkmale sind bei uns auch nicht – wie sonst – weiß markiert. Die sieht man mit bloßem Auge kaum. Auf dem Monitor sind die gar nicht und auch auf den Videos nur bei strahlendem Sonnenschein einigermaßen zu erkennen, weil sich dann die schwarzen Markierungen von der anthrazitfarbenen Fahrbahn abheben.
Unser Freistaat hat schon immer gewusst, dass 100h die Rechtsgrundlage ist 🙂 So hieß es jedenfalls schon Ende Oktober 2009 aus dem Innenministerium…
Nichts für ungut.
@BKutscher
zu Ihrer Rechtsbeurteilung nehme ich nicht Stellung.
Die falschen Behauptungen zur Technik sollten so nicht nicht stehen gelassen werden, sonst übernimmt man die für nächste Beurteilung.
Glauben Sie mir – aufmerksamer Messbetrieb geht mit einer Fernbedienung da nur ein Identrecorder in Sachsen gesteuert werden muss.
Glauben sie mir auch- das der Messbeamte die gleiche Zeit zu Verfügung hat – als würde er oder Sie auf der Brücke stehen und den auffahrenden Verkehr per Auge beobachten. Und das sind bei mindestens 300m bei 120km ca 9 Sekunden.
Ihre Behauptung es würde in S- VHS analog aufgezeichnet ist total falsch.
Selbst bei der Einführung der Technik in 2002 wurde in Sachsen schon mit Digitaltechnik gearbeitet, ab 2008 wurden sogar neue Recorder beschafft.
Das eingebaute Gerät ist ein prof. DV Recorder Typ BR-DV 3000 von JVC. Diese proffessionellen Gräte kosten so rund 2000€.
Wenn der Beamte ihnen erzählt hat aus dem Pause Mode würde das Gerät lange brauchen um aufzunehmen, dann ist das absolut falsch. Es dauert genausolange als wenn Sie bei einem DV Camcorder mit dem Daumen auf Aufnahme drücken- es folgt die direkte Aufnahme! Wenn das nicht gehen würde würde niemand so ein Gerät kaufen.
Noch was zu den Markierungen, ohne eine sichtbare Markierung im Videobild kann das VKS in der Auswertung nicht kalibriert werden. Eine Messung ist dann nicht möglich.
Falls Sie meinen Angaben nicht glauben können sie sich bei der Abteilung VKÜ ,Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen in Chemnitz informieren.
Schönes Wochenende
Mich würde aus aktuellem Anlass brennend interessieren, ob das Urteil aus Meißen angefochten wurde und wenn ja ob es schon eine Entscheidung der nächsten Instanz gibt.
hallo, kann ich nicht sagen. Fragen Sie beim AG Meißen. Allerdings: Die Rspr. hat sich seit dieser Entscheidung weiter entwickelt.
Hallo Herr Willrodt,
leider nein, das OLG war der Meinung, dass es für die Bildung eines Anfangsverdachtes ausreichend ist, dass man einen Pulk beobachtet, in dem Abstandsverstöße vorkommen können. Auf Konkretheit und Individualität des Tatverdachts wurde nicht eingegangen.
Die Verfahren sind mittlerweile nach § 47 II OWiG beendet.
Die Autobahnpolizei freute sich, mir vor wenigen Wochen ihre langersehnte komplett neue Technik vorstellen zu können. Das von mir beanstandete Verfahren wird nicht mehr angewendet…
Viele Grüße aus Meißen
Ich habe Ihren Vorschlag aufgegriffen und beim AG Meissen angerufen. Das Urteil vom 14.07.2010 ist rechtskräftig. Am 17.08.2010 hat auch das AG Arnstadt unter 922 Js 202441/10 2 OWI eingestellt. Nur von den OLG,s finde ich noch nichts Aktuelles. Ist Ihnen da schon etwas bekannt ?
Hallo Frau Kutscher,
vielen Dank für die Antwort. Dann lasse ich mich mal überraschen ob sich das AG Parchim Ihrer Aufassung anschließt, oder nicht. D.h. in Sachsen verzichtet man jetzt auf VKS???
Da hat sich endlich mal jemand mit der eigentlichen Frage auseinandergesetzt,
nachdem das BVerfG sich mehr oder weniger darum gedrückt hatte.
Unabhängig vom Ergebniss (das ich für völlig richtig halte) ist es eine sehr
überzeugende Urteilsbegründung. Das Gericht hat sich wirklich intensiv mit
allen Aspekten des Falls – technisch und juristisch – auseinandergesetzt und
das auch ausführlich dokumentiert – solche Urteile lese ich gern.
Mir hat das leider nicht geholfen. In Parchim sieht man das alles anders. Da ich noch genug andere zeitintensive Beschäftigungen habe, unterstütze ich die Komune mit einem doppelten Bußgeld bei Verzicht auf das Fahrverbot.
@Detlef Burhoff
„Allerdings: Die Rspr. hat sich seit dieser Entscheidung weiter entwickelt.“
Können Sie dazu etwas genaueres sagen?
@Holger Willrodt
leider ist das mit dem Recht haben in Deutschland nicht so wie es sein sollte.
Aber gut daß es wenigstens ohne Fahrverbot abging.
War denn wenigstens der Vorwurf berechtigt?
@Miraculix
Der Aufzeichnung nach ja, aber ich war mir dessen weder bewußt noch habe ich etwas mitbekommen. Meine persönliche Unfallstatistik interessiert ja nicht. Vielleicht schleicht sich bei 60 tkm im Jahr zuviel Routine ein. Erst recht, wenn eben nichts passiert !
2-3 Unaufmerksamkeiten und man steht am Pranger. Die fast jährlichen Bußgelderhöhungen einhergehend mit der Einplanung dieser Einnahmen in den Finanzhaushalten lassen schon ein Geschmäckle aufkommen. Wenn der Bürger nicht mehr auffällig wird, nicht mehr raucht, keinen Alkohol trinkt und sich gesund ernährt würde mich brennend interessieren, wie ein derart großes Defizit in den Haushalten ausgeglichen werden soll. Habe ich mich charmant genug ausgedrückt ? ^^
Sehr charmant formuliert 🙂
Daß die Gemeinden Ihre Haushaltsdefizite mit der angeblichen Verkehrsüberwachung
ausgleichen ist schlichtes Raubrittertum. Daß die dabei gegen geltendes Recht
verstossen interessiert auch niemanden – der Michel wirds schon schlucken.
Wirklich schlimm ist dabei de Führerscheinentzug auf Raten für die Berufsvielfahrer.
Innerhalb von 2 Jahren keinen Punkt zu machen ist fast unmöglich geworden.
Ihr Fall ist ja noch glücklich gelaufen. Anscheinend warenn Sie zu dicht drauf und
haben ein Bußgeld bezahlt. Soweit ohne weitere Folgen bleibt ist das schon ok.
Doch, doch, die VKS gibt´s noch, aber nicht mehr die alte, die den Urteilen/Einstellungen zugrunde lag. Das APR hat jetzt die VKS Select, die bei km 39 und noch was auf der A4 Dresden Richtung Chemnitz demnächst verstärkt zum Einsatz kommen dürfte. Mit diesem Verfahren wird automatisch zuerst der Abstand gemessen und nur bei Unterschreitung automatisch die Aufzeichnung gestartet. Da gibts bis jetzt noch nichts zu beanstanden.
Dieses System wurde in meinem Fall auch schon eingesetzt. Zwar betrifft das Urteil des BVG aus Juli 2010 nur Geschwindigkeitsmessungen, jedoch wurde es auch in meinem Fall auf die Abstandsmessung angewandt. So richtig viel Hoffnung habe ich nicht das es auf Abstandsmessungen bezogen, anders lauten wird. Ich habe in den sauren Apfel gebissen und zahle 500,- Euro.
Die ganze Geschichte würde sicher zu lang werden und niemanden interessieren, aber im August 2010 habe ich 13 Punkte eingefahren. 6 davon weil meine mutter in der Nacht einen Schlaganfall hatte. Ich war zufällig in HH und hatte den Wohnungsschlüssel dabei. Um die Starenkästen habe ich mich nicht gekümmert. Gegen beide Bußgeldbescheide habe ich Einspruch eingelegt und beide Verfahren wurden auf sehr unterschiedliche Weise eingestellt. Die anderen beiden sind auf einer Fahrt nach Dresden entstanden. Parchim ist nun erledigt, aber eine baustelle habe ich noch. Als ich am 17.10.2011 in Oranienburg war, war meine Akte verschwunden. Ich fuhr also 640 km umsonst. Kostenerstattung hat man mir zugesagt. Diese dürfte um ein vielfaches höher sein, als das Bußgeld von 80 Euro. Da aber ein Monat Fahrverbot aufgrund einer Voreintragung ansteht, stellt die Richterin das Verfahren nicht ein. Also entseht ein neuer Verwaltungsvorgang für die Erstattung und der Betrag dürfte reichen um auch hier noch mal heil rauszukommen. Nun fahre ich also im Februar noch einmal nach Oranienburg. Sinn und Verhältnismäßigkeit verschießen sich mir hier. Beantragt wurde Einstellung des Verfahrens gegen Verzicht von Fahrtkostenerstattung und Verdienstausfall. Aber warum einfach wenns auch kompliziert geht???