Der Schadenfixblog stellt gestern die Frage: Handy am Steuer – das wird teuer..? Oder kippt das Handyverbot bald? und berichtet u.a. über die Entscheidung des AG Gummersbach v. 08.07.2009 – 85 OWi 196/09 über die wir hier auch schon berichtet hatten. M.E. liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand. Das Handyverbot wird m.E. nicht kippen.
Das BVerfG hat vor einiger Zeit bereits schon mal eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden und kein Wort zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gesagt.
Zudem hat sich auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 16.08.2008 – 1 Ss 187/08 mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95) und ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten eine hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung ist.
Im Übrigen habe ich bei dem Beschluss des AG Gummersbach eher den Eindruck, dass sich das BVerfG nicht ganz ernst genommen fühlen und das Handyverbot nicht kippen wird. Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht :-).
„Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht“ – Warum eigentlich nicht? Rechtsanwälte können mit einer solchen belegt werden, Richter nicht. Schon wieder verfassungswidriges Un(gleich)recht! 😉
Warum sollte die Vorlage zulässig sein? Art. 100 I GG spricht von Gesetzen und meint damit nur förmliche, das heißt Parlaments-Gesetze. Ein solches ist die Straßenverkehrsordnung nicht. Vgl. nur Jarass/Pieroth Artt. 100 GG Rdnr. 6 f. und etwa OLG Oldenburg 2 SsRs 220/09.
ups, hört sich gut an. 🙂