Auch der BGH muss mal…

und zwar sich berichtigen :-).

Dazu: Als OLG-Richter war es mir immer peinlich/unangenehm, wenn in einem Beschluss/Urteil nach seiner Veröffentlichung = Versendung an die Verfahrensbeteiligten dann noch noch Schreibfehler entdeckt wurden. Und das, obwohl ja drei Richter gelesen haben (hoffentlich) und auf der Geschäftsstelle auch immer noch zwei Kanzleiangestellte gelesen haben (jedenfalls früher). Dennoch sind immer wieder noch Fehler aufgetreten, die dann auch berichtigt werden mussten. Es beruhigt mich dann nachträglich, wenn ich sehe, dass sich auch der BGH mal berichtigen muss. Ein „schönes“ Beispiel ist der Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2010 in 2 StR 454/09. Peinlich ist das schon, und dann auch noch in der Sache, vgl. hier die Ausgangsentscheidung.

14 Gedanken zu „Auch der BGH muss mal…

  1. Arno Nym

    „Schreibfehler“ und „berichtigen“

    Ich durfte im Urteil auch richterliche Fehlleistungen lesen. Sofort fiel mir auf, dass man für 4000 Fälle mit nicht geringer Menge schuldig befunden wurde und aber für 4071 Fälle Einzelstrafen bekommen hat. Die nicht geringe Menge hat das Gericht unnachvollziehbar mit ständig wechselnden Faktoren und unter Unfähigkeit zu Multiplizieren (Zitat: „20 mg x 15 =600 mg“) „erwürfelt“.
    Diese mangelnde Beherrschung der Grundrechenarten und Logik zog sich durch die ganzen x-hundert Seiten Urteil. Als Laie denkt man, so ein Urteil kann keinen BEstand haben.

    Nachdem man dann seinem Anwalt von diesen Fehlern berichtete, damit sie in die Revision einfließen können, trudeln so nach und nach Schreiben des Gerichtes ein. Dies und jenes wird im Urteil nachträglich korrigiert. Jeweils mit der Begründung, die Fehler seien ja so offensichtlich, dass es sich ja nur um Schreibfehler gehandelt haben kann.

    Ich denke eher, die Richter geben das Urteil, nachdem sie wohl selbst nicht immer verstehen, worüber sie gerade schreiben, dann „frei“, z.B. für Gutachter und Staatsanwaltschaft, und immer, wenn jemandem eine Revisionsgrund auffällt, wird eine „Berichtigung“ geschickt.

    Wobei ich das Argument, „Es muss nur ein Schreibfehler gewesen sein, weil der Fehler ja offensichtlich ist.“, mir auch häufiger zu eigen machen sollte.

  2. Dr. F.

    Das waren jetzt aber schlimme Fehler, die überdies jedem ja nun wirklich sofort ins Auge springen mussten. Gut, dass Sie die Welt darüber aufklären, was für skandalöse Zustände in Deutschlands oberstem Strafgericht herrschen.

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sie scheinen aus dem Urlaub wieder da zu sein. Ich hatte Ihre Kommentare schon vermisst, weiß allerdings nicht, was ich bzw. LexisNexis Ihnen eigentlich getan habe.

  4. RA T. Feltus

    Trolle und Spinner gibt es doch überall, ein „Verschulden“ dürfte dabei nicht kausal sein 🙂

    Es ist doch ganz einfach aus der Anonymität heraus seine Mitmenschen zu bepöbeln.

  5. BV

    In dem Urteil des BGH vom 10.6.2008 – XI ZR 283/07 – hatten sich sogar sieben Fehler eingeschlichen (vgl. Berichtigungs“mitteilung“ der Geschäftsstelle(!) vom 24.10.2008).

    Und kürzlich hatte ich einen Berichtigungsantrag in den Händen, weil im Rubrum eines gerichtlichen Vergleichs das interne Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten falsch war. Manche Leute haben wirklich Langeweile… 😉

  6. n.n.

    ganz großartig fand ich einmal ein landgericht, das sich bei einer vergewaltigung nicht ganz sicher war, was denn nun vorgefallen war: in den feststellungen zur tat war’s noch eine vaginale vergewaltigung, bei der strafzumessung eine anale. ein schelm, wer böses dabei denkt …

  7. Traudel

    Warum ist denn so ein Unsinn einen Berichtigungsbeschluß wert? Dann müßten ja 99% aller Gerichtsentscheidungen korrigiert werden. Fehlerhafte Rechtsprechungs- und Literaturhinweise sind doch eher die Regel und nicht die Ausnahme. Trotzdem weiß man zumeist, welche Stelle gemeint war.

  8. n.n.

    @ 8
    bei diesem urteil wäre es dem bgh vermutlich schon ein bisschen peinlich, wenn es in der unkorrigierten form in die amtliche sammlung käme. 😀

  9. RA Wolfgang Sorge

    Ich habe mich auch schon über Kostenentscheidungen mit 130% Verteilung und solche mit 65% gefreut…aber wo Menschen arbeiten passieren halt auch mal leicht peinliche Fehler. Wobei ja auch der Gesetzgeber nicht so ganz fehlerfrei arbeitet…mal ein verweis auf eine schon Jahre aufgehobene Norm, mal aufgrund eines „Redaktionsversehens“ sagt die norm was ganz anderes als eigentlich gemeint. Nur perfekt wäre aber auf Dauer ja auch langweilig, worüber sollte man sonst lachen/streiten.

  10. Andreas Kohn

    Ich hatte es, dass der BGH in einem Beschluss (Frage war Einweisung nach § 63 StGB) darauf verwies, dass nach der Entscheidung des BVerfG (es folgt die Zitierung mit BVerfGE und Datum der Entscheidung) bereits sehr zeitnah eine Entlassung des Verurteilten zu prüfen sei.
    Als ich dann die Entscheidung raussuchte, war es die Entscheidung zur Frage ob die von Bundeskanzler Kohl gestellte Vertrauensfrage bei der „Wende“ in den frühen 80er Jahren korrekterweise zu Neuwahlen führen durfte.

    Die Fundstelle dieser Entscheidung war vollkommen korrekt wiedergegeben. Was das aber mit meinem Schizophrenen zu tun hatte, erschloss sich mir auch nicht.
    Auf Nachfrage gab es dann eine Berichtigungsbeschluss.

  11. klabauter

    Ein reicher Quell an Fehlern ist ja auch die inzwischen verbreitete Verwendung von Spracherkennungssoftware.
    So durfte ich schon von einem angeblichen
    „Bremer Fahrzeugbeweis“ (gemeint war der prima facie Beweis, der arme Kollege, der als Unterbevollmächtigter den Termin wahrnehmen durfte, versuchte in der Verhandlung vor der KfH noch eine Erklärung dahingehend, dass es sich um eine vom OLG Bremen aufgestellte Beweisregel handele…)
    „einem gewissen Ogu“ (gemeint war der Hautgout, den das gegnerische Vorbringen angeblich hervorrief)
    und dem „mongolischen Budget“, das in einem Asien-Restaurant angeboten wurde,
    lesen.

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