Man fragt sich immer wieder, warum eigentlich für die Verlesung nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erfoderlich ist.
Der BGH hat es in seinem Beschl. v. 10.06.2010 – 2 StR 78/10 gesagt. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.
Also Schutz des Prinzips der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.