Eigentlich m.E. keine Besonderheit, auf die das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 08.06.2010 – III 3 RVs 6/10 zur Strafzumessung hingewiesen hat bzw. hat hinweisen müssen. Nämlich, dass im JGG-Verfahren die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 17 Abs. 2 JGG vor allem dann näherer Prüfung bedarf, wenn ein minder schwerer Fall (des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) in Betracht zu ziehen ist. Denn bei Bewertung der Tat als minder schwerer Fall stellt sich die Frage, ob angesichts dessen die von dem Angeklagten begangene Tat objektiv noch ein ausreichendes Gewicht aufweist, um eine besondere Schuldschwere begründen zu können.
Sollte man in „passenden“ Fällen dran denken.
Bloggen Sie jetzt aus dem Zug oder sitzen Sie gar am Steuer? 😉
…und zudem mal wieder ein Urteil vom OLG Hamm 😉
Sehr geehrter Herr Burhoff,
dem Beschluss des OLG Hamm ist in der Sache zuzustimmen. Irritiert hat mich nur, dass es sowohl im Beschluss als auch in Ihrer Überschrift „besondere“ Schwere der Schuld heißt. In § 17 Abs.2 S.2 JGG ist nicht von „besonders“ schwerer Schuld die Rede, sondern nur von einer Schwere, die die Jugendstrafe (nach jugendstrafrechtlicher Sicht) „erforderlich“ macht. Das kann durchaus von der Wertung im allg. Strafrecht abweichen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
ups. Sie haben Recht 🙂
@ 1: Man kann das auch vorbereiten 🙂