Die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.05.2010 – III RBs 12/10 passt ganz gut zum Sommer und zum „Sommermärchen (wenn es denn noch eins ist :-)). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:
- Ein generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche kann nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW durch die Gemeinde wirksam erlassen werden.
- Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist auch keine straßenrechtliche Sondernutzung. Er hält sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen. Deshalb kann das generelle Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung gem. § 19 Satz 1 StrWG NW wirksam erlassen werden.
- Auch § 27 Abs. 1 OBG NW scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, es sei denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt.
Die Gemeinden in NRW, vor allem auch in Münster, wo solche Verbote gerade auch in der Diskussion sind, wird es nicht freuen.