Das AG Meldorf (Beschl. v. 18.05.2010 – 81 C 305/10) hat sich die Frage gestellt: Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit? und diese zugleich auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 zur (Un)Zulässigkeit der Videoüberwachung im Straßenverkehr bejaht (so in der Vergangenheit in der Sache auch schon das VG Wiesbaden).
Das LG Itzehoe hat die Sache anders gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Amtsgerichts keine psychische Zutrittsbeschränkung dar und verletzt damit den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (LG Itzehoe, Beschl. v. 2. 6. 2010 – 1 T 61/10).
Interessante Frage, mit der ein Verteidiger sicherlich an der ein oder anderen Stelle für Unruhe sorgen kann. 🙂
Schätze, da wird sich in der Rechtsprechung ganz schnell die Auffassung des LG Itzehoe durchsetzen, falls entsprechende Verteidigeranträge vermehrt gestellt werden sollten. Hier muß man wirklich sagen: aus einleuchtenden praktischen Gründen scheint es undenkbar, daß die Videoüberwachung flächendeckend an Gerichten abgebaut wird, weil anderenfalls der Grundsatz der Öffentlichkeit beeinträchtigt sein könnte.
Die Eingangskontrollen sind meines Erachtens ein größeres psychisches Hindernis. Und dort besteht seit jeher Einigkeit, daß sie zulässig sind.