Ist die Schlacht geschlagen und ggf. sogar der Krieg gewonnen = der Mandant frei gesprochen, dann tun sich neue Kampffelder auf. Neben den Gebühren ist das häufig die Frage der Entschädigung des Mandanten für Strafverfolgungsmaßnahmen. Da liegt manches bei manchen Verteidigern im Dunkeln.
Licht bringen da die Ausführungen von RA Peter Kotz, Augsburg, im StRR. Dazu gab es so viel zu sagen, dass wir drei Teile machen mussten. Der erste Teil war in StRR 2010, 164, der zweite ist jetzt in Heft 6/2010 in StRR 2010, 204 und der dritte kommt in Heft 7/2010. Der 2. Teil steht seit heute im kostenfreien Bereich von Heymanns Strafrecht, sozusagen als Appetizer.