StRAFRECHT
Neuerscheinungen
Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren
10. Aufl. 2025, Preis 129,- €
am 15.10.2024 erschienen
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Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung
11. Aufl. 2025, Preis 129,- €
am 15.10.2024 erschienen
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Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
3. Aufl. 2024, Preis 129,- €
am 26.09.2024 erschienen
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Burhoff-Paket EV/HV
bestehend aus:
Handbuch EV, 10. Aufl. 2025,
Handbuch HV, 11. Aufl. 2025,
statt regulär 258 € nur 209 €
Oktober/November 2024 erschienen
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Burhoff-Trilogie
bestehend aus:
Handbuch EV, 10. Aufl.,
Handbuch HV, 11. Aufl.,
Handbuch Rechtsmittel, 3. Aufl.,
alle 2024/2025
statt regulär 387 € nur 269 €
Oktober/November 2024 erschienen
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Da greift eine Unsitte um sich, die nicht mehr als Rechtsprechung bezeichnet werden kann. Ähnlich wie bei der Frage, ob § 100h StPO die richtige Rechtsgrundlage für „Blitzer“ und Videomessungen ist, beschränken sich immer mehr Oberlandesgerichte darauf, einfach auf andere OLGs zu verweisen, die die Sache genauso sehen. Daß bislang kein einziges Gericht eine auch nur ansatzweise schulmäßige und überzeugende Begründung für die dazu vertretenen Ansichten geliefert hat, stört anscheinend wenig.
Einem Studenten oder Referendar, der seine Arbeiten mit solchen Leerverweisen garniert, würde man eine mangelhafte Leistung bescheinigen. Aber wenn man das zweite Staatsexamen und den Richterposten in der Tasche hat, muß man sich offenbar um dogmatisch überzeugende Begründungen nicht mehr kümmern.
Freunde und Bekannte, die Naturwissenschaften studiert haben, fragen mich häufig, was Rechtswissenschaft mit Wissenschaft zu tun habe. Früher habe ich versucht, das mit Hinweisen auf die rechtswissenschaftliche Forschung und die logisch und dogmatisch saubere, gleichsam mathematische Herleitung von Ergebnissen auf der Grundlage abstrakter Rechtssätze zu erklären. Angesichts der „Leistungen“ vieler Gerichte muß ich heute zugeben: mit Wissenschaft hat das wirklich gar nichts (mehr) zu tun. Bestennfalls mit der unfallfreien Bedienung der juris-Datenbank.
Dass der § 100h StPO selbst von den Exekutivbehörden nicht als „passende“ Eingriffgrundlage angesehen wird, zeigt sich doch auch in der völligen Missachtung des § 101 Abs. 4 StPO.
Oder kennt jemand eine dahingehende Belehrung eines aufgenommenen Fahrers (und seiner Beifahrer – ggf. hilfsweise über den Fahrer) aus der Praxis? Ich nicht.
ich weise immer darauf in meinen Fortbildungen hin :-). die Verwaltungsbehörden würden sich sicherlioch freuen :-), wenn die Verpflichtung eingefordert würde.