Manchmal ist man ja erstaunt, wie im Bußgelbescheid der Tatort beschrieben wird, so z.B. Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100. Man fragt sich dann natürlich, ist das so eindeutig, dass damit die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides erfüllt, dieser also wirksam ist, und damit seine Zustellung die Verjährung unterbrochen hat.
Das OLG Düsseldorf sagt im Beschluss vom 24.02.2010 – IV – 3 RBs 29/10 ja, aber: Zugleich schreibt das OLG aber, wie man es besser machen könnte. Nämlich:
„Indes wäre zur Verdeutlichung und zur Vermeidung formaler Einwände eine volltextliche Tatortbezeichnung zu bevorzugen, bei der die in die Kurzbezeichnung integrierte Messstellen- Nummer (hier: W/01-373,0/DO) unter Wegfall des Kürzels VV/01 nach Kilometerangabe und Fahrtrichtung aufgelöst wird (z. B. Wuppertal, Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, 100 km/h).
Warum denn das, wenn es doch reicht.
Mängel in der „Informationsfunktion“ beeinträchtigen bekanntlich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht, solange nicht zugleich die Abgrenzungsfunktion (also die unverwechselbare Identifikation der vorgeworfenen Tat) beeinträchtigt ist. Insofern steht hier außer Frage, dass es „reicht“.
Darüber hinaus sollte die Tat auch so beschrieben sein, dass ein Laie versteht, was genau ihm vorgeworfen wird, nur ist das halt keine Wirksamkeitsfrage.