Seit (vor)gestern wird hier und hier und hier über den Beschluss des VG Neustadt v. 12.04.2010 – 2 L 281/10 – berichtet. Danach ist es der Straßenverkehrsbehörde erlaubt, auch nach nur einem Verstoß gegen den Kraftfahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, wenn es ich um einen erheblichen Verstoß handelt. Im entschiedenen Fall war eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h, mithin um ca. 84 %.
Hier ist dann der Volltext zu der Entscheidung.