Gebührenrechtliche Fragen sind immer wieder interessant bzw. es gelingt den Gerichten immer wieder, einfache Fragen interessant zu machen. So z.B. das LG Leipzig. Dieses – und damit natürlich auch die „nachgeordneten“ AG – vertritt – soweit ich das sehe als einziges LG – die Auffassung, dass die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG nicht nebeneinander geltend gemacht werden können; s. z.B. auch im Beschluss v. 04.02.2010 – 5 Qs 71/09.
Darauf muss man erst mal kommen, oder, wie schreibt N. Schneider so schön treffend in AGS 2010, 75: „Auf die Idee kann man nur kommen, wenn man nicht weiß, was die Aktenversendungspauschale ist“. Sie entsteht für die durch die Versendung bei Gericht entstehenden Kosten, während die Nr. 7002 VV RVG Versendungen des Rechtsanwalts abgilt. Das/die eine hat also mit der anderen nichts zu tun, bzw.: LG Leipzig wirft Birnen und Äpfel in einen Topf. Die Verteidiger in dem Bezirk sollten weiterhin so tapfer gegen die falsche Auffassung ankämpfen, wie sie es bisher schon getan hat. Vielleicht gelingt es ihnen ja, das LG zur besseren Einsicht zu bringen.
Im übrigen: Auch die anderen Ausführungen im Beschluss vom 04.02.2010 reizen zum Widerspruch, da sie m.E. die Gebühren des Verteidigers zu niedrig ansetzen. Aber auch da kämpft man manchmal gegen Windmühlenflügel.
Wenn ein Gericht schon „zur Vermeidung von Wiederholungen … auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin“ Bezug nimmt, kann nichts Gutes herauskommen. Wie blind kann ein Gericht eigentlich sein???
M.E. muss die Frage lauten: „Wie blind darf ein Gericht eigentlich sein???“ 🙂