Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der verkehrsstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine große Rolle, wie die Vielzahl der dazu ergehenden Entscheidungen zeigt. Bei den landgerichtlichen Verurteilungen werden aber nicht selten die doch recht hohen Anforderungen, die der BGH an die Vorschrift stellt, übersehen. So auch mal wieder im Beschl. v. 23.10.2010 – 4 StR 506/09. Kurz und bündig: Keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert. ObwohL. Der Angeklagte hatte einen etwa faustgroßen, allerdings wohl brüchigen, Sandstein von einer Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreigen geworfen. Es bleibt dann nur: Versuch.
Nachträglicher Zusatz: Zum Beinaheunfall s. auch hier und auch hier in diesem Blog.
Nun, dann muss ich es so formulieren: der Angeklagte versucht ein A… zu sein.
interessant auch die anforderungen die der bgh hier aufstellt:
beschl. vom 03.11.09: 4 StR 373/09
@Peter: Posting verstehe ich nicht.
@ N.N., danke für den Hinweis. Ich habe daher oben ergänzt um zwei Hinweise auf andere Blogbeiträge.
oh, ich hatte gar nicht gesehen, dass das urteil schon letztens im blog erwähnt wurde.
und mit Klarnamen wäre das jetzt „peinlich“ :-)?
nicht lesen können (oder es einfach nicht zu tun) ist doch immer peinlich. 😀