Da, wo alles seinen Anfang nahm: OLG Rostock zur Ermächtigungsgrundlage für Videomessung

Jetzt hat sich auch das OLG, dessen Entscheidung im vergangenen Jahr Grundlage für die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 war, zur Frage der Ermächtigungsgrundlage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 24.02.2010 –  2 Ss OWi 6/10 I 19/10 hat das OLG Rostock insoweit auch auf § 100h StPO abgestellt. Die Entscheidung lässt sich etwa in folgendem Leitsatz zusammenfassen:

„In der lediglich visuellen Überwachung (hier: VKS 3.0) einer Straße ohne Bildaufzeichung liegt, auch wenn sie mittels einer Videokamera erfolgt, kein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit hingegen die Fahrer-Videokameras Lebensvorgänge beobachtet, die dann auf die Fahrer-Videobänder aufgenommen und später zu Beweiszwecken aufbereitet und ausgewertet werden, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Insoweit ist § 100h StPO jedoch ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich damit (natürlich) nicht.

5 Gedanken zu „Da, wo alles seinen Anfang nahm: OLG Rostock zur Ermächtigungsgrundlage für Videomessung

  1. Friedrich

    Soweit ersichtlich, haben bislang mehrere OLGs behauptet, § 100h StPO sei die richtige Ermächtigungsgrundlage. Was ich bislang nicht gelesen habe, ist eine Begründung dieser Meinung, insbesondere im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm.

    Wer hat denn z.B. den Gemessenen vor der Messung gemäß § 100h Abs. 2 StPO zum Beschuldigten gemacht? Und aufgrund welchen Verdachts? Aufgrund welcher individuellen Einzelentscheidung? (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. A., Einl. Rn. 76).

  2. kplu

    Verdachtsfeststellung
    1. Bei herkömmlichen Videomesssystem. Der geschulte Messbeamte der den herankommenden Verkehr beobachtet.

    2. Bei VKS 3.0 version 3.1 das als einziges als Gesamtsystem von er PTB zugelassen ist,
    darf seit 16.10.2010 Verdachtsdateien des optionalen Softwaremodul VKS selcet ausgewertet werden.
    Dieses Softwaremodul stellt in Real Time an der Messtelle Abstands und Geschwindigkeitsübertretungen fest.
    Und errechnet, wann der Betroffene die fahrspurbezogene Identkamera passiert. Dann werden zu den Verdachtsmessdaten die
    entsprechenden Identikationsbilder Kein Video) gespeichert.

  3. Friedrich

    @Kplu

    Da wird aber die Reihenfolge vertauscht. Maßnahmen nach § 100h StPO sind gemäß Abs. 2 nur gegen „Beschuldigte“ zulässig. D.h., es muß bereits ein Ermittlungs- oder OWi-Verfahren eingeleitet worden sein, bevor man anfängt zu filmen und zu messen. Und die Einleitung eines Ermittlungs- oder OWi-Vefahrens bedarf immer eine individuellen Ermessensentscheidung eines Beamten (nicht eines Geräts). Wenn man erst wild drauf losfilmt bzw. -mißt und anschließend die Verdächtigen herauspickt, paßt § 100h StPO schon dem Wortlaut nach nicht. Denn die Ermittlungsmaßnahme begründet ja erst den Verdacht – und nicht umgekehrt, wie es das Gesetz verlangt.

  4. kplu

    @Friedrich

    Sorry ich kann ihnen nicht ganz folgen.
    anbei der Text
    (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
    1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
    2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    Ich bin kein Jurist- aber steht da nicht gegen andere Personen.

    Ich weise auf den zweiten Teil des Satzes hin. ich denke es unzweifelhaft, dass der Tatbestand auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend bzw. mit grösserer Erschwernis- ( aus der Paxis gesehen sogar garnicht) aufzuklären wäre.

    Wenn man Ihrer Rechtsauffassung folgt, dass Geräte nicht einfach darauf losmessen dürfen –
    wären alle Radar-, Laser-,Piezo, Lichtschranken Geschwindigkeitsmessanlagen anzuzweifeln. Denn alle messen zuerst und dann Dokumentieren sie den Betroffenen.

    Ich bin kein Jurist- aus diesem Grunde habe ich mal nachgeschaut. Die Quelle ( Wikipedia zum Thema Verdacht)

    Beim Anfangsverdacht besteht das Recht (und die Pflicht: Legalitätsprinzip) der Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Dazu genügen Beweisgründe oder Anzeichen (Indizien), dass jemand eine Straftat begangen hat. Genaueres soll das Ermittlungsverfahren schließlich erst zeigen.

    Wenn ich das richtig lese steht da- auf Verdacht fogt Ermittlungsverfahren.

    Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

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