Im Forum bei LexisNexisStrafrecht stand heute eine interessante Frage an. Der Kollege teilt folgendes mit:
„nochmal Pommern: Der Pflichtverteidiger, den mein Mandant nicht mehr will, erhielt Akteneinsicht in der diesbezüglichen Angelegenheit. Ich wurde erst gar nicht informiert, ob mir eine AE gewährt wird oder nicht. Erst auf meine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Stralsund erhielt ich endlich ein Doppel und diese bemerken, dass da ein Pflichtverteidiger ist, dem das Akteneinsichtsrecht zustehe.“ Der Kollege fragt: „Habe ich als tätiger Wahlverteidiger nicht ein Vorrecht auf die Akteneinsicht? Immerhin macht der Pflichtverteidiger nichts, außer meine Bestellung zu verhindern.“
Also: Ein Vorrecht auf Akteneinsicht hat er nicht, aber der Pflichtverteidiger auch nicht, wovon offenbar die StA ausgeht. Ihr kann man nur die Lektüre der Entscheidung des OLG Köln v. 11.12.1009 – 4 Ws 496/09 – empfehlen (dem Verteidiger auch :-), über die wir schon berichtet hatten. Sie hat zwar eine andere Problematik zum Gegenstand, die Ausführungen zum Verhältnis Pflicht-/Wahlverteidiger und Akteneinsicht gelten aber auch hier/allgemein.
Im übrigen betont das BVerfG immer wieder, dass die Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse ist. Das gilt dann aber sicher auch umgekehrt :-).