Der Grundsatz des „fair-trial“ spielt im Strafverfahren eine nicht unerhebliche Rolle – zum Glück immer noch. Von daher ist das Urteil des 4. Strafsenats des BGH in 4 StR 436/09 von Interesse/Bedeutung. Der BGH führt aus:
„Allerdings ist das Verhalten der Ermittlungsbehörden mit Blick auf den fair trial – Grundsatz rechtlich bedenklich. Zwar hätte bei Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 147 Abs. 2 StPO die Möglichkeit bestanden, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten insgesamt oder teilweise zu versagen (zur Problematik bei richterlichen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren – namentlich bei Haftentscheidungen – vgl. aber Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 75 ff.; Meyer-Goßner StPO 52 Aufl. § 147 Rdn. 25 a). Auch die Unterrichtung über die Durchführung der Observation hätte aus diesem Grunde bis zu zwölf Monaten ohne richterliche Zustimmung zurückgestellt werden können (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 StPO). Die vorgenannten Vorschriften gestatten jedoch weder die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten noch die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme.“
Also: Lügen ist nicht. Schade nur, dass der 4. Strafsenat dann – wie so oft – sagt: Selbst wenn Fehler vorliegt bzw. es kann offen bleiben, ob ein Fehler vorliegt, denn: Darauf würde das Urteil nicht beruhen.
Wieso schade? Revisionsrecht dient doch nicht dazu, l’art pour l’art freudig wie in einer Examensklausur einen Verfahrensfehler festzustellen. Abgesehen von den Zulässigkeitsmängeln bei der Verfahrensrüge im konkreten Fall ist nun wirklich nicht erkennbar, was denn der Beschuldigte getan haben würde, wäre ihm bei der Kontrolle entweder gar nichts über deren Anlass gesagt worden oder aber der wahre Anlass.
über die Beruhensfrage lässt sich eben alles/vieles regeln. schade.