Verschärfungen des § 113 StGB nehmen Form an.

In der Presse wird inzwischen über die geplanten Verschärfungen bei § 113 StGB berichtet, die sich die Koalition ja auch schon im Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben hatte. Da wird ganz schön zugelangt. Geplant soll sein, in Zukunft bis zu fünf statt wie bishernur  zwei Jahre Freiheitsstrafe anzudrohen, wenn auf  Polizisten Steine geworfen, sie mit Stöcken angegriffen und/oder Brandsätze geschleudert oder sonst tätlich angegriffen werden. Und die Verletzung eines Polizisten in Ausübung seines Dienstes solle in Zukunft als „besonders schwerer Fall der Körperverletzung“  geahndet werden können. Der „einfache“ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll künftig mit maximal drei statt bisher mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Alles in allem: es wird zugelangt – auf beiden Seiten :-).

4 Gedanken zu „Verschärfungen des § 113 StGB nehmen Form an.

  1. Sascha Petzold

    Das Problem ist doch wieder einmal die verweigerte Differenzierung. Wenn Polizisten tatsächlich angegriffen werden, womöglich sogar gefährlich, kann man überlegen, ob die höheren Strafen notwendig sind. Es bleibt aber ein irtum der Politiker zu denken, dass Straftäter kurz vor der Tatbegehung kurz die STraftatbestände subsumieren und die drohenden Rechtsfolgen abwägen zum Bedürfnis, jetzt gleich zuzuschlagen.
    Noch schlimmer ist es aber für all die Fälle, in denen die Gewalt von Polizisten ausging (ja das gibt es) und in denen dann eine Widerstandshandlung herbeigezaubert wird. Wer von uns Verteidigern kennt nicht den gepügelten Mandanten, der dann noch bestraft wird. Die Justiz verschließt die Augen. Die Rspr. setzt § 113 Abs. 3 StGB außer Kraft, indem nur die summarische Rechtmäßigkeit der Diensthandlung geprüft wird. Dafür gibt es keine Notwendigkeit. Auch die Begründung ist eher ergebnisorientiert als vom Verstand getragen. Verwiesen wird auf die Handhabung zur Zwangsweise Durchsetzung von Maßnahmen in Verwaltungsrecht, hier PAG. Hier kann man sich kaum vorstellen, dass z.B. beim Platzverweis erst einmal in aller Ruhe die Rechtmäßigkeit geprüft wird. Anders aber im Strafverfahren. Dort gibt s keinen Grund zur Eile.
    § 113 StGB und desen Handhabung ist ein Spiegel für den ZUstand unseres Rechtsstaates. Und was man darin sieht, gefällt mir nicht.
    Sascha Petzold

  2. helmutkarsten

    Nach meinen Erfahrungen mit der Justiz, muss ich das NUR so sehen, als dass hier der Staat es sich erleichtern will, reihenweise unliebsame Leute von der Strasse zu holen. Wenn’s auch keinen Grund gibt, dann wird eben aus der „Verhaftung“ einer gemacht.
    Fertig!

  3. n.n.

    „besonders schwere körperverletzung“?!
    soll das dann künftig § 113a stgb werden? oder § 226 a stgb?
    dieser lobbyismus, der letztlich auf die polizeigewerkschaften zurückgeht ist eine derartige volksverdummung, dass er sich zwanglos unter § 118 owig subsumieren ließe.

    für die, die es immer noch nicht begriffen haben: § 113 stgb ist lediglich eine privilegierende spezialvorschrift zur nötigung. und dies ist letztlich dem umstand geschuldet, dass polizeibeamte tief in die rechte der bürger eingreifen dürfen. und zwar ohne, dass dem bürger dagegen eine möglichkeit zur notwehr zur seite stünde. deshalb soll der bürger, der sich dies nicht gefallen lassen möchte, milder bestraft werden als derjenige, der seine (zivilen) mitmenschen nötigt.
    körperverletzungen gegenüber polizeibeamten oder tötungen derselben sind natürlich nach §§ 211 ff. und 223ff. stgb mit deutlich höheren strafrahmen bedroht, so dass es insoweit gerade keine lücke gibt.

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