Heute ist das zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe v. 29. 7. 2009 (BGBl I, Satz 2288) (BT-Drucks. 16/6268), mit dem der Gesetzgeber sich für die „große Kronzeugenregelung“ entschieden hat, in Kraft getreten. Mit der neu eingefügten allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des § 46b StGB soll in Zukunft potentiell kooperationsbereiten Tätern ein Anreiz geboten werden, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Der neue § 46b StGB ist nach der Übergangsregelung in Art. 3 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I., Satz 2282) allerdings nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. 9. 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.