Das Landgericht München II hat den Angeklagten Horst Mahler wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die nicht näher ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH, Beschl. v. 04.08.2009 – 1 StR 349/09
Quelle: Pressemitteilung Nr. 164/2009 des BGH vom 11.08.2009
Guten Tag zusammen,
interessant, dass die Revision zurückgewiesen wurde. Mahler hatte ja schon verlautbaren lassen, eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfGE einzureichen, da § 130 StGB -seiner Meinung nach- gegen Art. 5 GG verstößt.
Was mich gerade wundert ist, dass der BGH keine Begründung für die Zurückweisung angegeben hat.
Mich interessieren Meinungen, ob eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte. E-Mail: sebastian.scholz@fernuni-hagen.de
Beste Grüße