Der BGH hat in einem weiteren Anti-Terror-Prozess zur Verwertung von Beweisen aus einenm „großen Lauschangriff“ Stellung genommen. Er hat die Verwertung als zulässig angesehen, obwohl die der Erhebung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Polizeigesetzes teilweise verfassungswidrig waren. Dieses enthielt insbesondere keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aber nach Auffassung des BGH aufgrund einer im Einzelfall erfolgten „Gesamtabwägung“ gleichwohl für das Verfahren verwendet werden (Beschl. v. 13.08.2009, 3 StR 552/08). Also mal wieder „Abwägung“.
Worauf stützen Sie sich für Ihre (sich aus Ihrer Überschrift ergebende) Aussage, es habe sich in casu – jedenfalls nach Ansicht des 3. Strafsenats – um einen „Eingriff in den sog. Kernbereich“ gehandelt?
Dass die Eingriffe in den sog. Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in der Ermächtigungsgrundlage nicht abstrakt besonders geregelt waren, war der Grund, dass das BVerfG die Ermächtigungsgrundlage beanstandet hat. Dass es sich aber auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen konkreten Fall um einen solchen Eingriff gehandelt haben soll, ist damait aber natürlich nicht identisch.
so habe ich die Pressemitteilung Nr. 171/2009 verstanden, aber man wird natürlich die schriftlichen Entscheidungsgründe abwarten müssen
Finde ich schwierig, ich zitiere mal aus der PM:
Nur weil die Rechtsgrundlage aber keinen Schutz des Kernbereichs vorgesehen hat, heißt das ja noch lange nicht, dass auch in selbigen bei der Erhebung eingegriffen wurde.
warten wir es ab. der BGH wird es uns sicherlich erklären 🙂