Die Rechtsprechung des BGH verschärft sich weiter: Der 5. Strafsenat hat gestern zwei Vorlagebeschlüsse gefasst, die sinngemäß lauten:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten auch während der Verhandlung über die Entlassung begrüdnet nicht mehr den absoluten Revisonsgrund nach § 338 Nr.5 StPO.
2. Ein ähnlicher Beschluß ist zur Inaugenscheinsnahme während des Auschlusses nach § 247 StPO ergangen. Hier soll die protokollierungspflichtige Information des Angeklagten ausreichen.
Warum sollte der Angeklagte denn bei der Beweisaufnahme teilnehmen dürfen? Bei den verfahrensabkürzenden Ergebnisabsprachen muss er sich schließlich auch allein auf das Verhandlungsgeschick seines Verteidigers verlassen. Juristische Laien sind beim Strafverfahren doch ohnehin eher lästig und neigen dazu den Betrieb aufzuhalten. Mal sehen, wann das Strafbefehlsverfahren endlich für Kap.-Sachen zugelassen wird.
Verzweifelnde Grüße
RA Aue
Hallo, Sie sollten so etwas nicht in einem Blog schreiben, sonst kommt das BMJ noch auf die Idee. Eine fürchterliche Vorstellung :-)). MFG, D.Burhoff