Ich bin immer wieder erstaunt, worauf man so alles kommen kann. So musste das OLG München jetzt über einen Fall entscheiden, in dem ein Kunde in einem Supermarkt Lebensmittel mit noch nicht abgelaufenem Haltbarkeitsdatum versteckt und diese nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums vorlegt hatte, um eine ausgelobte Prämie zu erhalten. Das OLG hat darin – zu recht – einen Betrug nach § 263 StGB gesehen, weil konkludent darüber getäuscht wird, dass der Kunde ein abgelaufenes Produkt gefunden hat, das der Kontrolle des Geschäftspersonals entgangen ist. Und wenn man dann die ausgelobte Prämie sieht: 2,50 €, ist man vollends verblüfft und fragt sich: Lohnt sich das?
Beschluss des OLG München vom 28.01.2009 – 5 St RR 012/09
Originell. Auf die Idee muss man erstmal kommen. Durchaus klausurgeeignet, der Fall!
na, wenn das die Kandidaten lesen :-))
naja, die rechtlichen schwierigkeiten halten sich doch in grenzen. außer der frage, ob es nun ein konkludentes täuschen durch aktives tun, oder eben ein täuschen durch unterlassen einer aufklärung trotz garantenpflicht sein soll, sehe ich da eigentlich keine nennenswerten dogmatischen fragen.
m.e. also eher amüsant als wirklich klausuergeeignet 😉