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Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?

© vege - Fotolia.com

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Ich hatte am 14.01.2014 unter Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? über den KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 berichtet, der zu der Frage Stellung genommen hat, wer die Kosten für Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) trägt, die dem Verurteilten im Rahmen von Weisungen zur Führungsaufsicht auferlegt worden sind.

Dazu passt dann als „Nachschlag“ der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13. In ihm ging es u.a. um die Kosten einer Therapie, deren Durchführung dem Verurteilten in Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgegeben worden ist. Das OLG Karlsruhe entscheidet wie das KG zu den Urinkontrollen:

Die notwendigen Kosten der Therapie werden, sofern der Verurteilte zur Kostentragung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, von der Staatskasse getragen. Der Senat wendet insoweit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Verurteilten (OLG Bremen, NStZ 2011, 216 [OLG Bremen 17.09.2010 – Ws 96/10]; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 296 [OLG Jena 16.05.2011 – 1 Ws 74/11]) entsprechend an und stützt sich auf eine Annexkompetenz zu § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Stuttgart, B. v. 13.8.2012 – 4a Ws 33/12).

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Freiwillig in der Therapie – nicht auf freiem Fuß?

Die Frage, ob der Verteidiger des Mandanten, der sich freiwillig in einer stationären Therapie befindet, den sog. Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG beanspruchen kann, ist umstritten. Ich meine, dass ist möglich und vertrete das auch so in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 3. Aufl. 2011, Vorbem. 4 VV Rn. 88 (vgl. zu dem neuen Buch hier). Von der h.M. wird das anders gesehen.

Dazu zählt auch der Beschl. des LG München v. 08.01.2008 – 1 Ws 1/08, auf den ich über eine Diskussion im Rechtspflegerforum aufmerksam geworden bin und den ich mir dann beim OLG München besorgt habe. Das OLG hat ihn mir komplikationslos gefaxt. Hätte ich gar nicht mit gerechnet.

Beschluss ist schon etwas älter, aber aus „Fairnessgründen“ sollte man auch über ihn berichten. Das Argument mit den anderen Krankenhäusern liest sich ja ganz gut, ist m.E. aber nicht durchgreifend, weil die Folgen, wenn ich ein Krankenhaus verlasse, strafverfahrensrechtlich nicht so schwerwiegend sind, wie ein Therapieabbruch. Aber: Die h.M. sieht es anders. Muss man mit leben und ist ja auch nicht eine so ganz wesentliche Frage.

Therapieabbruch – da muss schon sofort reagiert werden…

Das OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2011 – 1 Ws 190/11 ist quasi die Anwendung des Grundsatzes/Verbots des „venire contra factum proprium“.

Der Verurteile hatte in laufender Bewährung eine ihm auferlegte Drogentherapie abgebrochen, sich aber straffrei geführt Auf den Therapieabbruch erfolgte keine Reaktion der StVK.  Nun ist die Bewährung dann doch widerrufen worden.

Das OLG Oldenburg sagt: Geht nicht, denn: Auf den Abbruch einer dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss auferlegten Drogentherapie könne ein Widerruf der Strafaussetzung dann nicht mehr gestützt werden, wenn der Therapieabbruch seitens der Justiz zunächst hingenommen wurde und sich seitdem eine positive Entwicklung des Verurteilten ergeben habe. In diesem Fall rechtfertige dann auch ein mangelhafter Kontakt zur Bewährungshilfe keinen Bewährungswiderruf.

Diesen Grundsatz wird man verallgemeinern können. Zeitnahe Reaktion ist also im Widerrufsverfahren erforderlich.