Zwangsmittel gegen einen Zeugen sind nicht nur grundsätzlich erlaubt (vgl. § 70 StPO), sondern möglicherweise sogar geboten. So kann man es aus dem BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 195/11 ableiten. Dort geht der BGH davon aus, dass dann wenn der Zeuge grundlos die Aussage verweigert (Berufung hier auf § 55 StPO), die für die Überzeugungsbildung des Gerichts erhebliche Bedeutung hat, es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebieten kann,“ Anstrengungen nach § 70 StPO zu unternehmen, den Zeugen zu einer Auskunft zu bewegen„. Das hatte der BGH schon in StV 1983, 495 f. entschieden.
Aber aufgepasst:§ 70 StPO dient nicht der Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussagen, sondern nur der Beantwortung der offenen Frage, die als wichtig angesehen wird….