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Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja – ohne wenn und aber

© AllebaziB - Fotolia.com

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In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, in denen dem ausländischen, der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist und sich dann ein weiterer Rechtsanwalt mit Vollmacht meldet, der dann um Übernahme der Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gespräch mit dem Angeklagten nachsucht. Frage: Kostenübernahme durch die Staatskasse ja oder nein?

Das LG Dortmund hatte in einem vergleichbaren Fall „nein“ gesagt, das OLG Hamm sagt dann im OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 Ws 114/13 – aber ja, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten steht unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu, ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf.“

Was auffällt: Ohne wenn und aber und ohne Diskussion darüber, dass der Angeklagte ja schon einen (Plficht)Verteidiger hatte. Schön.

Gestörte Kommunikation? Nein, dafür gibt es Dolmetscher……

Mit einer Frage, die bei der Verteidigung ausländischer Beschuldigter häufig zu Problemen führt, befasst sich der schon ein wenig ältere LG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2011 – 6 Qs 44/11 Hw., nämlich mit der Fragen, wann ein Dolmetscher zur Verständigung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger im Ermittlungsverfahren herangezogen werden kann.Die Rechtsprechung des BVerfG geht da verhältnismäßig weit. Sie wird vom LG Freibrug übernommen. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG folge das Recht des ausländischen Beschuldigten in einem Strafverfahren, die Unterstützung eines Dolmetschers zu erhalten und sich auch außerhalb der eigentlichen Verhandlungen und Vernehmungen bereits im Ermittlungsverfahren der Dienste eines Dolmetschers und/oder Übersetzers zu bedienen. Die Regelung erfasse dabei insbesondere auch die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, unabhängig davon, ob es sich um einen Pflicht- oder um einen Wahlverteidiger handelt.

Der Beschulidgte habe allerdings keinen Anspruch auf Übersetzung der gesamten Akte. Das LG nimmt dann eine Abwägung vor und bejaht in dem von ihm entschiedenen Fall eine Pflicht zur Übersetzung des Schriftwechsels zwischen dem Verteidiger und seinem albanischen Mandanten., der noch Heranwachsender war. In der erforderlichen Abwägung darüber, ob das Gericht für die Übersetzung der Kommunikation zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger Sorge zu tragen hat, hat das LG zu Gunsten des Beschuldigten auch darauf abgestellt, dass Delikte im Raum standen, die im Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich ziehen, und sich das Ermittlungsverfahren aufgrund des Auslandsbezugs der Taten und einer Vielzahl von daran beteiligten Personen äußerst komplex gestaltete.