Der BGH, Beschl. v. 13.09.2011 – 5 StR 189/11 ist in doppelter Hinsicht interessant, einmal wegen einer Verfahrensfrage – darauf komme ich zurück – und dann wegen einer materiellen Frage.
Das LG hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision hatte insoweit Erfolg. Der BGH führt aus, dass die angenommene Gefährlichkeit eines Angeklagten nicht aus seinem Bestreiten der Taten geschlossen werden darf, wenn es sich dabei um zulässiges Verteidigungsverhalten handele. Zulässiges Verteidigungsverhalten dürfe nicht hang- oder gefahrbegründend verwertet werden. Wenn der Angeklagte die Taten leugne („unehrlicher Umgang“), sei dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung dürfen die Ausführungen zur Gefährlichkeit demnach nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer den unehrlichen Umgang des Angeklagten mit seiner pädophilen Störung aus seinem Bestreiten der Taten geschlossen, damit aber die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat.