Etwas verspätet, auch bei uns der Hinweis auf das OVG Münster, Urt. v. 16 A 494/13, über das ja auch schon anderen Stellen berichtet worden ist. Ich denke, die Sektkorken werden bei der Deutschen Bahn nicht geknallt haben vor lauter Freude über die Entscheidung. Denn danach müssen auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge nur auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.
Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb schon in erster Instanz vor dem VG Köln ohne Erfolg. Das OVG Münster hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Begründung: Die Pflicht zur Information an Bahnhöfen folge aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 . Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Ggf. habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Nun ja: Also Nachrüsten? Es aber nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das OVG hat die Revision zum BVerwG zugelassen. Und bevor man da nicht entschieden hat, wird die Bahn nichts tun.