In die 43. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.
Zunächst der – nicht ganz unwichtige – OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20. Das ist die erste – mir bekannt gewordene – Entscheidung eines OLG zur Frage der Verletzung des Zitiergebotes und die darauf beruhende Nichtigkeit der StVO vom 06.03.2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes (Art. 80 GG). Die Frage hatte sich gestellt, weil aus Baden-Württemberg Stimmen laut geworden sind, die – im Anschluss an die Fehler bei der StVO-Novelle 2020 – vgl. dazu hier: Aus dem Bundesrat: Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle – auch bei der StVO-Novelle 2013, die ja schon eine Reparatur-Novelle war – Stichwort: Schilderwaldnovelle – Fehler behauptet hatten, die zur Nichtigkeit der Novelle 2013 geführt haben sollen. Folge: Es könnte dann immer noch die StVO 2007 gelten (vgl. auch hier).
Das OLG Oldenburg nimmt zu der Frage Stellung – und – wen wundert es? – verneint sie:
„c) Die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
Soweit die Betroffene hierin auf die vom Land Baden-Württemberg aufgeworfene und in der Presse aufgegriffene Frage einer Nichtigkeit auch der Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 hinweist, teilt der Senat die Bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 das Zitiergebot verletzt, nicht:
Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs 1 Nr. 3 StVG ist auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden – vor der Buchstabenfolge stehendem Text- eine Einheit bildet.
Ohnehin wäre der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß von einer Verletzung des Zitiergebotes nicht betroffen. Aber selbst wenn man – einen Verstoß unterstellt – deshalb nicht nur eine Teilnichtigkeit, sondern eine Gesamtnichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 und wegen Verletzung des Zitiergebotes im Rahmen der „Schilderwaldnovelle“ auch eine Gesamtnichtigkeit der StVO, die am 1.9.2009 in Kraft getreten ist (gegen eine Gesamtnichtigkeit der „Schilderwaldnovelle“ insoweit: Schubert, Die Rechtsirrtümer zur „Schilderwaldnovelle“, NZV 2011, 369 ff.), annähme, würde die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung anzuwenden sein, so dass sich am Ergebnis nichts ändern würde.“
Mal sehen, was der „Bundes-Andi“ macht.