Das BVerfG hatte schon im BVerfG,, Beschl. v. 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 – zur Wirksamkeitsdauer von Durchsuchungsanordnungen Stellung genommen und festgestellt, dass diese sechs Monate nach ihrem Erlass ihre Gültigkeit verlieren. Also keine unbegrenzte Vorratshaltung. Das hat das BVerfG jetzt im BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 2 BvR 1954/11 – noch einmal bestätigt. Da hießt es im Hinblick auf eine zu treffende Kostenentscheidung:
„Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ist entfallen, da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss wurde noch nicht vollstreckt und kann auch nicht mehr vollstreckt werden, da er außer Kraft getreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss ist am 9. Juni 2011 erlassen und vom Oberlandesgericht am 27. Juli 2011, also vor mehr als einem halben Jahr, bestätigt worden und hat daher seine rechtfertigende Kraft für die beabsichtigten Durchsuchungsmaßnahmen verloren. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (vgl. BVerfGE 96, 44 <54>).“