In die 33. KW./2020 starte ich dann mit zwei Vollmachtsentscheidungen. Ist ja immer ein beliebtes Thema. Beide Entscheidungen kommen vom KG.
Im KG, Beschl. v.15.06.2020 – (4) 161 Ss 55/20 (59/20) – geht es um eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:
Das AG hat den Angeklagten „wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller hat hiergegen durch seinen mit Strafprozessvollmacht vom 27. August 2018 legitimierten Wahlverteidiger Berufung eingelegt. Dieser hat dem Gericht am 25. September 2019 die Niederlegung des Mandats angezeigt, dieses ausweislich schriftlicher Mitteilung vom 2. Oktober 2019 nachfolgend aber „wieder aufgenommen“. In der Berufungshauptverhandlung vom 22. November 2019 ist der Verteidiger sodann für den – zum Termin nicht erschienenen – Angeklagten aufgetreten und hat dort eine Kopie der bereits bei den Akten befindlichen, auf den 27. August 2018 datierenden Vollmachtsurkunde vorgelegt, die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde. Die Berufung des Antragstellers ist durch das Landgericht Berlin am 22. November 2019 unter anderem mit der Begründung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden, dass der Angeklagte nicht in zulässiger Weise durch seinen Verteidiger vertreten worden sei.
Hinsichtlich dieser (nur) seinem Verteidiger am 5. Dezember 2019 zugestellten Entscheidung hat der Antragsteller am 29. November 2019 gemäß § 329 Abs. 7 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision eingelegt, ohne letztere im Folgenden jedoch zu begründen. Nach rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht Berlin die Revision des Antragstellers mit Beschluss vom 13. März 2020, (nur) dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 18. März 2020, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Mit der hier verfahrensgegenständlichen undatierten, bei dem Landgericht Berlin am 1. April 2020 eingegangenen Erklärung „widerspricht“ der Antragsteller dem Beschluss vom 13. März 2020. Er habe einen Rechtsanwalt gehabt, der aus seiner (des Antragstellers) Sicht seine Vertretung übernommen habe; er habe nicht wissen können, ob sein Verteidiger zugelassen sei oder nicht. Leider erreiche er diesen derzeit nicht, und es sei „in dieser besonderen Situation“ auch schwierig, einen Rechtsbeistand zu finden, der dem Gericht antworten könne. Er bitte daher um „Fristverlängerung“.“
Das KG hat keine Wiedereinsetzung gewährt:
„Der so ausgelegte Antrag, zu dessen Bescheidung der Senat gemäß § 46 Abs. 1 StPO berufen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 346 Rn. 16), ist jedoch unzulässig. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es einer Fristversäumnis des Antragstellers sowie – unter anderem – seines genauen, in sich schlüssigen Vortrags von Umständen, die ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis ausschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2011 – 4 Ws 84/11 –).
a) Zwar hat der Antragsteller eine Frist versäumt, denn er hat seine Revision innerhalb der insoweit vorgesehenen gesetzlichen Frist nicht begründet.
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Einlegung des Rechtsmittels wiederum muss bei einem ? wie hier – in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO gemäß § 341 Abs. 2 StPO binnen einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, wobei der Ablauf dieser Frist für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auch dann maßgeblich ist, wenn die Revision – wie vorliegend – bereits vor der Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg aaO, § 345 Rn. 4).
aa) Die Frist zur Einlegung der Revision begann demnach am 5. Dezember 2019 mit der Urteilszustellung an den Verteidiger des Antragstellers. Diese war wirksam, der Verteidiger insbesondere im Zeitpunkt der Zustellung zu deren Entgegennahme bevollmächtigt.
(1) Allerdings ergab sich die insoweit erforderliche Zustellungsvollmacht nicht bereits aus § 145a Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift gilt neben dem bestellten auch der gewählte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, sofern sich seine Vollmacht bei den Akten befindet, sei es in Gestalt einer Vollmachtsurkunde oder eines Sitzungsprotokolls, in dem eine in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten mündlich erklärte allgemeine Strafprozessvollmacht beurkundet ist (vgl. BGHSt 41, 303, 304; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 145a Rn. 9). Ein nur konkludentes Verhalten, etwa das bei gleichzeitiger Anwesenheit des Angeklagten erfolgende Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung, erfüllt die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO dagegen nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 144; BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237; KG NStZ-RR 2016, 289 [zur Parallelvorschrift § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG]; Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 145a StPO Rn. 3; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 145a Rn. 5; Wohlers in Systematischer Kommentar, StPO 5. Aufl., § 145a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; a. A.: Lüderssen in Löwe-Rosenberg aaO, § 145a StPO Rn. 4). Gegen die Einbeziehung auch konkludenter Bevollmächtigungen in den Anwendungsbereich des § 145a Abs. 1 StPO streitet zum einen dessen Wortlaut, der eine bei den Akten befindliche Vollmacht verlangt (vgl. BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe aaO; Beulke aaO Rn. 5; Wohlers aaO Rn. 8), zum anderen dessen Sinn und Zweck, der darin besteht, Rechtsklarheit herzustellen, und durch die Frage, ob tatsächlich (konkludent) mandatiert wurde, konterkariert würde (vgl. BGH aaO; Beulke aaO).
Vorliegend hatte der Angeklagte seinem Wahlverteidiger zwar am 27. August 2018 eine Strafprozessvollmacht erteilt und der Verteidiger diese zu den Akten gereicht. Die Vollmacht war jedoch am 25. September 2019 entsprechend § 168 BGB wieder erloschen, als der Verteidiger dem Gericht mitteilte, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (vgl. BGH NStZ 1991, 94, 95; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 369; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11). Allein dadurch, dass der Verteidiger dem Gericht die Wiederaufnahme des Mandats angezeigt hat, für den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung aufgetreten ist und dort die (bereits erloschene) Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, konnte die Rechtsfolge des § 145a StPO nicht (erneut) ausgelöst werden. Nach dem Erlöschen einer Vollmacht müssen – auch insoweit im Interesse der Rechtsklarheit – die gleichen Formerfordernisse gelten wie vor deren erstmaliger Vorlage beziehungsweise gerichtlich protokollierter Erteilung (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 144, 145; OLG Stuttgart aaO; Beulke aaO Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11); es bedarf mithin einer aktenkundigen, eine erneute Mandatierung ausweisenden Vollmachtsurkunde beziehungsweise (nochmals) einer mündlich erklärten und im Sitzungsprotokoll beurkundeten Bevollmächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart aaO). An beidem fehlt es hier.
(2) Der Verteidiger des Angeklagten verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils jedoch über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine wirksame Zustellung nicht nur über die Fiktion aus § 145a Abs. 1 StPO, sondern auch auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht erfolgen kann (vgl. BGH StraFo 2010, 339; KG aaO mwN), die im Gesetz weitestgehend nicht geregelt und deren Erteilung an keine besondere Form gebunden ist (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Brandenburg VRS 117, 305, 307).
Liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen nicht vor, so ist die Frage, ob der Angeklagte und sein Verteidiger dahingehend übereingekommen sind, anhand der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie des Auftretens des Rechtsanwalts im Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 Ws 40/16 –, juris Rn. 12; KG aaO); auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann mithin ? anders als im Rahmen des § 145a Abs. 1 StPO bezüglich der allgemeinen Strafprozessvollmacht – auch aus konkludentem Verhalten geschlossen werden.
Vorliegend war der Verteidiger des Angeklagten durch die ihm am 27. August 2018 erteilte Vollmacht unter anderem ausdrücklich ermächtigt, „Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“. Zwar war mit der Niederlegung des Mandats auch diese Zustellungsvollmacht zunächst erloschen. Sie ist jedoch noch vor der am 5. Dezember 2019 erfolgten Zustellung des Urteils wiederaufgelebt, denn das Mandatsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Verteidiger ist vor der Berufungshauptverhandlung in seinem bisherigen Umfang wiederaufgenommen worden. Dies liegt bereits angesichts der auf das bisherige Verteidigungsverhältnis rekurrierenden Anzeige der „Wiederaufnahme“ des Mandats nahe und wird bestätigt durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 27. August 2018 in der Berufungshauptverhandlung, der die konkludente anwaltliche Versicherung zu entnehmen ist, (erneut) nach Maßgabe dieser Vollmacht legitimiert zu sein.
Soweit in der Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und –klarheit überwiegend verlangt wird, dass eine etwaige (ausdrückliche) rechtgeschäftliche Zustellungsvollmacht beziehungsweise die Tatsachen, aus denen auf ihr Vorliegen geschlossen wird, urkundlich nachgewiesen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 ? 2 [7] SsBs 467/15 –, juris Rn. 12; OLG Brandenburg aaO, 308; BayObLG NJW 2004, 1263, 1264; KG VRS 125, 230, 231; a. A.: OLG Rostock aaO, 337; Schnarr NStZ 1997, 15, 18), steht dies vorliegend der Annahme einer Zustellungsvollmacht nicht entgegen, denn die insoweit maßgeblichen Umstände sind jeweils urkundlich belegt.
bb) Die demnach am 5. Dezember 2019 in Gang gesetzte Frist zur Einlegung der Revision endete am 12. Dezember 2019, die sich anschließende einmonatige Frist zu deren Begründung am 13. Januar 2020 (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO); der gleichzeitig mit der Revision gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung wirkte sich auf den Lauf jener Fristen nicht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 342 Rn. 1). Der Antragsteller hat mithin – wie durch das Landgericht zutreffend entschieden – die Frist zur Begründung der Revision versäumt.
b) Die hinsichtlich dieser Fristversäumnis begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann indes nicht gewährt werden, denn der Antragsteller hat in seiner am 1. April 2020 eingegangenen Eingabe bereits nicht – wie für die Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs unter anderem erforderlich – Umstände schlüssig vorgetragen, die ein eigenes Verschulden an der in Rede stehenden Fristversäumnis ausschlössen. Dass er seinen Verteidiger „derzeit“ nicht erreiche und es auch schwer sei, einen anderen anwaltlichen Beistand zu finden, besagt nicht, dass den Antragsteller kein Verschulden daran träfe, dass die schon geraume Zeit zuvor, am 13. Januar 2020, abgelaufene Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten wurde……“