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Verbot der Mehrfachverteidigung, oder: Diener zweier Herren?

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Immer wieder sind die mit § 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung – zusammenhängenden Fragen in der Diskussion. Das gilt vor allem, wenn es um die Verteidigung in BtM-Verfahren geht. Diese Fragen haben auch in einem berufsrechtlichen Verfahren eine Rolle gespielt, in dem dann das AGH Niedersachen, Urt. v. 26.06.2017 – AGH 3/16 – ergangen ist.

Den genauen Sachverhalt bitte ich der verlinkten Entscheidung zu entnehmen. Seine Darstellung in gekürzter Form ist schwieriger. Zusammengefasst gitl: Der Rechtsanwalt hat zunächst den B1 in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtM-Gesetz verteidigt – Tatzeitraum Anfnag 2011 – und später dann (auch) den B2 – Tatzeitraum September 2011. Ihm ist ein berufsrechtlicher Verstoß gegen §3 43, 43a Abs. 4 BRAO zur Last gelegt worden. Der AnwG hat ihn frei gesprochen, der AGH hat das bestätigt:

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt von dem Vorwurf des Verstoßes gegen §§ 43, 43a IV BRAO, § 356 StGB im Ergebnis zu Recht freigesprochen.

„Allerdings kommt es dabei nicht darauf an, ob die Interessen, die Rechtsanwalt …  vertreten hat, im Sinne des § 43 a IV BRAO als „widerstreitend“ anzusehen sind. Es liegt bereits kein Verstoß gegen § 146 StPO, dem Verbot der Mehrfachverteidigung, vor.

146 StPO verbietet die Verteidigung gleichzeitige mehrerer derselben Tat Beschuldigter. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob  die Beschuldigten in einem Verfahren oder in getrennten Verfahren beschuldigt bzw. angeklagt werden. Maßgeblich dafür, ob dieselbe Tat vorliegt, ist der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (Meyer-Goßner / Schmitt StPO, 2017, § 146 RN 14). Danach ist eine Tat ein „konkretes Vorkommnis“, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet (BGHSt 22, 385), und innerhalb dessen der Beschuldigte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll (Meyer-Goßner / Schmitt § 264 RN 2). Zunächst stellt einerseits eine nach Ort und Zeit völlig unbestimmte und auch im Übrigen nicht ausreichend konkretisierte Handlung keine Tat im Sinne des § 146 StPO dar. Zur Tat gehört aber anderseits das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Entscheidend ist, ob ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (Meyer-Goßner / Schmidt § 264 RN 2).   Es genügt nicht, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt, mithin zum in der Anklage angenommenen Zeitpunkt als auch zu einem weiteren Zeitpunkt ereignet hat. Die Identität der Tat muss gewahrt bleiben (Meyer-Goßner / Schmidt § 164 RN 2).

Ausweislich der beiden Haftbefehle  wurde dem … strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von ca. 28.09.2011 bis zum 10.01.2012, dem  … … Anfang September 2011 vorgeworfen. Eine Tatidentität zwischen diesen beiden  Sachverhalten kann bei einem solch langen zeitlichen Abstand nicht angenommen werden. Soweit der Rechtsanwalt … zum Zeitpunkt der Haftbefehlsverkündung gegen … … am 12.06.2012 gegebenenfalls hätte annehmen müssen, dass auch … in diese Taten verwickelt sein könnte, war er zu diesem Zeitpunkt für diese Taten als Verteidiger des … nicht mandatiert. Ein Verstoß gegen § 146 StPO ist damit ausgeschlossen. Die Frage, ob ein solcher Verstoß per Automatismus zu einem Verstoß gegen §§ 43, 43 a IV BRAO führt, stellt sich damit nicht mehr.“

Nun ja, passt wohl. Aber ich habe mit diesen Geschichten immer so mein Probleme, wenn es darum geht, dass der Rechtsanwalt „Diener zweier Herren“ sein soll/will. Das geht häufig nicht gut.

Widerstreitende Interessen beim Kanzleiwechsel?

§ 3 der anwaltlichen Berufsordnung regelt das Verhalten bei sog. widerstreitenden Interessen. Da heißt es:

§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungsoder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.

Mit der Reichweite Reichweite des Tätigkeitsverbots wegen widerstreitender Interessen bei einem Kanzleiwechsel befasst sich der Bayerischer AnwGH, Beschl. v. 24. 4.2012 – BayAGH II – 16/11. Dort heißt es im Leitsatz:

War der aus der Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ausgeschiedene Rechtsanwalt nicht mit der Sachbearbeitung befasst und übernimmt in dessen neuer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung des vormaligen Gegners in derselben Rechtssache ausschließlich, ist für den übernehmenden Rechtsanwalt allein deswegen kein Fall des § 3 Abs. 2 und 3 BerufsO gegeben.