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Grenze für bedeutenden Schaden bleibt bei 1.300 EUR, oder: Basta vom LG Darmstadt

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So, und zum Abschluss, zum Kehraus, dann noch eine verkehrsrechtliche Entscheidung, die allerdings ärgerlich macht, zumindest mich.

Den Beschluss hat mit der Kollege A. Rücker aus Limburg geschickt. In dem LG Darmstadt, Beschl. v. 06.02.2020 – 3 Qs 57/20 – geht es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). In dem Zusammenhang spielt die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Rolle.

Dazu stellt dsas LG nur lapidar fest:

„Soweit die Beschwerde darauf gestützt ist, dass die Wertgrenze für die Annahme des bedeutenden Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erreicht wird, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob der Argumentation der Verteidigung zu folgen wäre, dass bei dem Kostenvorschlag nur der Nettobetrag anzusetzen sei.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt bleibt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Berufungskammern dagegen bei der bisherigen Wertgrenze von 1.300,– € (vgl. zur gültigen Wertgrenze, Fischer, StGB Rdnr. 29 zu § 69 StGB m.w.N.). Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebenso wenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet anzusehen ist, weshalb die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgte. Danach hat auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrerin Vorrang vor den Interessen der Beschuldigten, weshalb ihr bereits jetzt vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt.“

Da kann ich nur sagen: Aber hallo, Schuss nicht gehört? Da ist seit Jahren in der Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen, die Wertgrenze anzuheben – die m.E. h.M. geht inzwischen ja auch wohl von 1.500 EUR aus, es gibt Gerichte in Bayern (!!), die gehen sogar von 2.500 EUR aus, – und da kommt dann eine Strafkammer im Zustand unermesslicher Weisheit und sagt: 1.300,– EUR sind es bei uns und bleiben es. Basta, denn Fischer sagt das auch. Kein Wort zu den anderen Auffassungen, mit denen man sich lieber erst gar nicht befasst.

Und warum bitte unterliegt die Wertgrenze nicht einer „Anpassung“? Das steckt doch in dem allgemeinen Begriff drin. Das mag man vielleicht in Darmstadt so sehen, aber sonst……

Und ob es richtig ist zu schreiben: „Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt“, lassen wir mal dahinstehen.

Fazit: Nicht zur Nachahmung empfohlen.