In der vergangenen Woche ist an verschiedenen Stellen schon die Entscheidung des AG Sonthofen (Urt. v. 01.09.2010 – 144 Js 5270/10) zum Mobiltelefon Gegenstand von Blogbeiträgen gewesen (vgl. hier, hier und hier sowie hier). Sicherlich eine „bemerkenswerte“ (vgl. hier) Entscheidung, m.E. aber deshalb, weil sie falsch sein dürfte. Ich denke, es wird sich schon vom Wortlaut her verbieten, den § 23 Abs. 1a StVO, der ja für vieles herhalten muss, nun auch noch für Mobilfunkgeräte o.Ä. heranzuziehen. Es heißt dort ja ausdrücklich „Mobiltelefon“. Von *funk* ist nicht die Rede.
Und: Würde die Ausdehnung auf das Walki-Talki oder ein Funkgerät nicht bedeuten, dass z.B. Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei usw., die sich z.B. auf der Fahrt zu einem Einsatz über solche Geräte verständigen, zunächst mal den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen würden. Und dann müsste man mit Rechtfertigungsgründen helfen :-).
Alles in allem sicherlich ein Fall, der nach der Zulassung einer ggf. eingelegten Rechtsbeschwerde durch das OLG Bamberg ruft.