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Die Pistole unter der Matratze

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Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Landkreis Trier-Saarburg fanden die kontrollierenden Beamten bei einem Waffenbesitzkarteninhaber insgesamt drei Pistolen. Die Art der Aufbewahrung der Handfeuerwaffen veranlasste den Landkreis dann jedoch, dem Mann sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein abzunehmen: Alle drei Pistolen waren geladen, eine davon hatte er in seinem Bett unter der Matratze versteckt. Der Landkreis sah ihn deswegen als unzuverlässig an.

Das hat der Waffenbesitzkarteninhaber so nicht hingenommen und gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines geklagte. Allerdings ohne Erfolg. Denn das VG Trier hat ihn ebenfalls als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes eingestuft. Zur Begründung – aus der PM des VG Trier zum VG Trier, Urt. v. 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR ;

„Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung – und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis – vorgebracht worden sei.“

Damit hat sich die Frage nach einem besseren Aufenthaltsort für den Waffenbesitzkarteninhaber wohl erst mal erledigt.