Die Frage der Abrechnung von Vorschüssen, die der Verteidiger als Wahlanwalt erhalten hat, auf die gesetzlichen Gebühren, die er später als Pflichtverteidiger erhält, spilet in der Praxis eine erhebliche Rolle. Maßgeblich ist insoweit § 58 Abs. 3 RVG und die Frage, ob eigentlich Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren ein Verfahrensabschnitt sind. Die h.M. sagt (leider) – m.E. unuzutreffend – ja. Dem hat sich jetzt auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 09.12.2010 III-1 Ws 303/10 – angeschlossen. Danach bilden das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz einen einheitlichen Verfahrensabschnitt, so dass Vorschüsse und Zahlungen unter Berücksichtigung der Einschränkung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG auf die in der gleichen Instanz entstandenen Gebühren anzurechnen sind. Schade, aber immerhin wird meine abweichende Meinung aus dem RVG-Kommentar und aus dem Gerold-Schmidt erwähnt. 🙂