Schlagwort-Archive: Vorlage eines ärztlichen Attests

Revision II: Fehlen von Durchsuchungszeugen, oder: Vortrag nach Vorlage eines Attestes beim Ausbleiben

© stockWERK – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich dann hier zwei weitere Entscheidungen, eine des BGH und eine des KG, in denen die Revsionen mit den Verfahrensrügen keinen Erfolg hatten. Die Entscheidungen zeigen u.a., was die Revisionsgerichte gern hören/lesen möchten, und zwar:

„Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der „in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Objekte“ beanstandet, weil die Polizeibeamten bei der Durchsuchung unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO keinen neutralen Zeugen hinzugezogen hätten, ist bereits unzulässig. Der Revisionsführer unterlässt es vorzutragen, was die beteiligten Beamten anlässlich ihrer Ver-nehmung in der Hauptverhandlung zum Ablauf der in Gegenwart des Angeklagten und – nach Darstellung der Revision lediglich teilweisen Anwesenheit – seines Verteidigers durchgeführten Durchsuchung bekundet haben. Damit ist dem Senat bereits die Prüfung verwehrt, ob der nach der Vernehmung der Beamten verkündete Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2022, wonach ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände ausscheide, weil der Verteidiger des Angeklagten bei der Durchsuchung von der Frage, ob die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse überhaupt von der Einhaltung des § 105 Abs. 2 StPO abhängen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 11 mwN; KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 14; BeckOK StPO/Hegmann, 47. Ed., § 105 Rn. 23) ? nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität (vgl. zum Maßstab für die Annahme eines Verwertungsverbots BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, StV 2015, 85, 86; KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 21 mwN) der gerügte Verfahrens-verstoß durch die dargestellte partielle Abwesenheit des Verteidigers vorlag und ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung der Durchsuchung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 ? 3 StR 6/63, NJW 1963, 1461) durch dessen Anwesenheit nicht über den gesamten Durchsuchungszeitraum gewährleistet war.“

1. Im Revisionsverfahren befreit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung den Angeklagten nicht von dem Erfordernis, zu seinem Krankheitszustand im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorzutragen.

2. Ein gesonderter Revisionsvortrag zu dem am Verhandlungstag bestehenden Krankheitszustand des Angeklagten ist nur dann entbehrlich, wenn und soweit die ärztliche Bescheinigung Angaben enthält, die hinreichend konkret und belastbar den Rückschluss zulassen, dass der diagnostizierte Krankheitszustand und dessen Symptome auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorlagen.