Für den Beschuldigten von Bedeutung ist nach der Beendigung eines Verfahrens, z.B. durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, ob und ggf. wei lange Daten von ihm bei der StA gespreichert werden. Man weiß ja nie :-). Dazu hat das OLG Frankfurt im Beschl. v. 20.07. 2010 – 3 VAs 19/10 entschieden, dass die Speicherung des Namens eines ehemaligen Beschuldigten, der Tatzeit ohne Deliktsbezeichnung und der Art der Verfahrensbeendigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister für die in der Aufbewahrungsordnung niedergelegte Frist ist zum Zwecke der Vorgangsverwaltung in der Regel zulässig ist. Eine Speicherung dieser Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist könne nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn nichts dafür spreche, dass die Eintragung auch in Zukunft praktische Bedeutung habe und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Im entschiedenen Fall hat das OLG die Zulässigkeit der Speicherung bejaht (Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 238 StGB).
Der Löschungsanspruch muss im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden.