Heute mache ich einen „Verkehrsrechtstag“, also nur Entscheidungen zum Verkehrsrecht. Und alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom KG. Das hat damit zu tun, dass ich von dort in der letzten Woche einiges an Material bekommen habe. Man hat dort „die Ecken sauber gemacht“ 🙂 . Das führt hier dann zu einem „Überhang“ an KG-Entscheidungen.
In diesem Posting stelle ich zunächst noch einmal eine Entscheidung zum verbotenen Rennen (§ 315d StGB) vor. Allerdings nur die Leitsätze, das reicht m.E., da die Entscheidung „nur“ die bereits vorliegende Rechtsprechung fortschreiben. Also hier dann der KG, Beschl. v. 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22):
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- § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß.
- Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.
- Die Tatbestandsmerkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
- Bei der „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ muss sich die Zielsetzung des Täters darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung kann eine valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichen.
- Anwendbarkeit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB im Jugendstrafrecht.