Ich bin immer erstaunt, was Polizeibeamte so alles können (sollen), wenn es um die Feststellung von Verkehrs-Owi geht. So auch im OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2015 – 1 SsBs 67/15. Da lag dem Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes die Messung auf einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug zugrunde. Und zwar waren die Polizeibeamten wie folgt vorgegangen: „.… dass zwei Polizeibeamte auf der Autobahn über eine Strecke von ca. 1.500 Metern bei einer auf dem nicht justierten Tacho angezeigten Geschwindigkeit von durchgängig mindestens 130 km/h das nachfolgende Auto der Betroffenen in zwei für den Fahrer und den Beifahrer angebrachten Rückspiegeln beobachteten, sich merkten, welchen Teil der Front des nachfolgenden Fahrzeugs sie auf welche Entfernung sehen konnten (das Kennzeichen teilweise gar nicht mehr) und dann auf dem Standstreifen beide Fahrzeuge in einem solchen Abstand aufstellten, dass bei einem Blick in den Rückspiegel das Fahrzeug der Betroffenen genauso weit entfernt erschien wie während der Fahrt. Der Abstand wurde dabei mit einem geeichten Messrad mit 7,50 m gemessen. Wegen der Ungenauigkeit der rein optischen Wahrnehmung wurde der gemessene Abstand für den Vorwurf an die Betroffene verdoppelt. also auf 15 m erhöht. Von der auf dem Tachometer abgelesenen geringsten Geschwindigkeit von 130 km/h wurde ein Toleranzwert von 20 % abgezogen, für den Tatvorwurf mithin eine Geschwindigkeit von 104 km/h zugrunde gelegt.“
Allein der Aufwand ist schon bemerkenswert. Und die Messmethode m.E. auch. Aber das OLG Bremen hält sie für grundsätzlich zulässig:
„Inwieweit die Feststellung zu geringen Abstands durch Vorfahren möglich ist (Beobachten durch die Heckscheibe des Innenspiegels) ist Tatfrage. Wegen der erheblichen Fehlerquellen sind Mindestvoraussetzungen einzuhalten: ununterbrochene Spiegelbeobachtung durch erfahrenen (geschulten) Polizeibeamten und genaue Messung von Zeit und Strecke (Hentschel/König/Dauer, 43. Aufl., Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO Rn. 29). Da sich nach einhelliger Auffassung über eine nachträgliche Rekonstruktion nicht mit absoluter Genauigkeit der Abstand feststellen lässt, der während der Fahrt bestand, muss ein Sicherheitszuschlag auf den gemessenen Abstand erfolgen, der über 33,3 % liegen muss (OLG Bremen a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 68, 229, 232; OLG Koblenz VRS 71, 66, 68: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. aa0. § 4 StVO Rn. 29). Die insoweit erforderliche Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.“
Aber ein „Haar hat es dann doch in der Suppe gefunden“, nämlich:
„Angesichts der Schwierigkeit, aus einem vorausfahrenden Fahrzeug heraus sichere Beobachtungen und zuverlässige Schätzungen im rückwärtigen Verkehrsraum zu treffen, bedürfen entsprechende Zeugenaussagen besonders kritischer Würdigung (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2000 — 3 Ss OWi 968/00 – = BeckRS 2000, 30138862). Die Forderung, es müsse sich um geschulte und in der Anwendung des Abstandsmessverfahrens erfahrene Personen handeln (so OLG Hamm a.a.O.) wäre jedoch völlig überzogen, wenn damit gemeint sein sollte, dass die Polizeibeamten in der Abstandsmessung durch Vorausfahren geschult sein müssen, denn dabei handelt es sich um kein übliches Messverfahren, für das Schulungen stattfinden, sondern um die eher zufällige Feststellung eines Abstandsverstoßes, weil ein Drängler zu dicht auf ein ziviles Polizeifahrzeug auffährt, das er nicht als solches erkannt hat. Vielmehr ist ausreichend, dass ein in der Beobachtung von Verkehrsgeschehen erfahrener Polizeibeamter das nachfolgende Fahrzeug über eine längere Strecke ständig im Innenspiegel beobachtet (OLG Koblenz VRS 71, 66, 68; AG Lüdinghausen NZV 2009, 159, 160). Im Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven finden sich keine Feststellungen dazu, über welche Erfahrungen die Polizeibeamten pp. und pp. zur Tatzeit verfügten. Auch wenn es schon allein aufgrund ihrer professionellen Vorgehensweise bei der Abstandsmessung naheliegt, dass sie nicht das erste Mal einen Abstandsverstoß durch ein nachfolgendes Fahrzeug feststellten, muss das Urteil dazu Feststellungen enthalten und diese würdigen.“
Na ja, Aufhebung ok, aber: Muss man bei dem „unüblichen Messverfahren“ – ist das überhaupt eine „Messung“ nicht doch eine besondere Schulung verlangen. Denn wenn man nur auf „Erfahrung“ abstellt, dann bleibt immer noch die Frage/der Einwand, dass sich die Polizeibeamten dann offenbar selbst „geschult“ haben. Wir werden sicherlich sehen/hören, was im zweiten Anlauf daraus wird.