Es ist schon einige Zeit her, dass die PM zum VG Trier, Beschl. v. 09.05.2016 – 1 L 1375/16.TR – über die Ticker gelaufen ist. Ich habe auf den Volltext gewartet, der scheint aber nicht zu kommen/nicht veröffentlicht zu werden. Daher heute dann ein Posting nur auf der Grundlage der PM, mache ich ja sonst nicht so gerne.
Gegenstand des Verfahrens war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten, also ein Klassiker aus dem Fahrerluabnisrecht. Entzogen worden war die Fahrerlaubnis einem Mann, der im Juli 2015 mit einem BAK-Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet Trier dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt „äußerst aggressiv“ gezeigt hatte, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten hatte. Nach Kenntniserlangung von diesem Vorfall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit gefordert. Weil der Antragsteller dieses Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Und das VG sagt – dazu aus der PM:
„Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung „absolut klar und berechnend“ gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.“
Wenn man Alkohol getrunken hat, bleibt man also am besten zu Hause. Sonst droht ggf. Gefahr für die Fahrerlaubnis.