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Teures Fußballspiel, oder: Hooligans müssen für Übernachtung und Frühstück zahlen

Frühstück

Und mit „Geld“ hat dann auch das VG Hannover, Urt. v. 11.09.2017 – 10 A 1489/17 u. a. – zu tun. Davon habe ich allerdings noch keinen Volltext, weise auf die Entscheidung heute aber dann schon mal hin. Passt auch ganz gut an einem Freitag vor einem Bundesligaspieltag. Es geht nämlich um die Kosten der Ingewahrsamnahme von mutmaßlichen Fußballrowdys/Hooligans.

Das VG Hannover hat in dem Urt. v. 11.09.2017 die Klagen von zwei Männern und einer Frau abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten ihres Transportes von Hildesheim nach Hannover und ihrer Ingewahrsamsnahme über 2 Tage in Gewahrsamszellen der PD Hannover gewandt haben. Dazu aus der PM:

„Die beiden Kläger und die Klägerin waren von der Polizei zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 4. November 2016 in örtlicher Nähe eines Baumarktparkplatzes am Rande Hildesheims aufgegriffen worden. Die Polizei ging davon aus, dass an dem Ort oder in der unmittelbaren Nähe zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des für den 6. November 2016 angesetzten Ligaspiels dieser Mannschaften eine Massenschlägerei verabredet war. Sie nahm deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam und verbrachte u.a. die Kläger und die Klägerin nach Hannover. Auf Grund amtsrichterlicher Anordnung wurden die Kläger und die Klägerin in Einzelhaftzellen der PD Hannover bis einige Zeit nach Ende des Ligaspiels am 6. November 2016 in Polizeigewahrsam gehalten. Beschwerde gegen die amtsrichterliche Anordnung legten diese im Gegensatz zu anderen, von denselben Maßnahmen Betroffenen nicht ein.

Für den Transport und die Ingewahrsamsnahme stellte die Polizei den Klägern und der Klägerin mit den angegriffenen Kostenbescheiden Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95,- EUR (45,- für Transportkosten; 50,- für Unterbringung über 2 Tage) in Rechnung.

Die dagegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Die Ingewahrsamsnahmen der drei Kläger seien jeweils rechtmäßig gewesen. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Ultras-/Hooligans waren, die sich dort sammelten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Braunschweiger Fans zu suchen, bei der nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wechselseitige Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten wahrscheinlich waren. Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe.

Dies sei hier der Fall gewesen, denn sowohl die Hooligans als auch die Ultras aus Hannover seien bekanntermaßen den Gruppierungen zuzurechnen, die Konflikte mit an Fußballmannschaften anhängenden Hooligans und Ultras mit Gewalt austragen wollten und Straftaten der vorgenannten Art nach dem typischen Erscheinungsbild aus einer homogenen Gruppe heraus begingen. Die Ingewahrsamsnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Auseinandersetzungen beteiligen würden. Die Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der PD Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die von den Klägern behaupteten menschenrechtswidrigen räumlichen Unterbringungsbedingungen nicht bestätigt. Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund 4 qm ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ingewahrsamsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war und die Kläger u. a. die Möglichkeit hatten, über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt zu halten.“

Ich vermute, wir werden dazu noch etwas vom OVG Lüneburg hören….

P.S.: Ich glaube, das Frühstück wird anders ausgesehen haben als auf dem Bild aus einem – ich vermute –  Ibis-Hotel 🙂 .

Die bunten Kühe – weiß oder weizenfarben? Wem gehören sie?

© Alexander Wurditsch – Fotolia.com

Wir kennen den „Goldhasen“, wir kennen die „lila Kuh“ – es soll Kinder geben, die kennen gar keine anderen Kühe :-). Den „Goldhasen“ und vor allem die „lila Kuh“ erkennt man auch sofort, da besteht keine Verwechselungsgefahr. Anders aber, wenn es um die Frage geht, ob eine oder mehrere Kühe weiß oder weizenfarben waren. Die Frage beschäftigt derzeit das VG Hannover (10 A 825/11), so dass dieses Posting in die Rubrik gehört: Mit was sich Gerichte alles beschäftigen müssen :-). Darüber hat auch focus.de vor einigen Tagen berichtet, vgl. hier. Im Verfahren geht es um die Kosten für die Rettung flüchtiger Kühe, die von Polizisten aus Hannover  wieder eingefangen worden sind: Doch nun will keiner die Rechnung für den Einsatz zahlen, weil strittig ist, wem die Tiere gehören.

Und dazu gibt es auch eine PM des VG Hannover, die über das Verfahren informiert:

„..Die Polizeibeamten mussten im Oktober 2009 auf eine Insel zwischen dem Ernst-August-Kanal und der Leine nordöstlich der Wasserkunst in Hannover ausrücken, um eine Gruppe Rinder einzufangen, die sich auf dem dort verlaufenden Fuß- und Radweg in Richtung Wasserkunst bewegten. Nachdem die Beamten ihnen den Weg versperrt hatten, gingen die Rinder von selbst auf eine an der Nordseite der Insel befindliche Viehweide. Ein Rind entlief erneut und musste wieder eingefangen werden.

Die Beklagte stellte dem Pächter der Weide Kosten für den Einsatz in Höhe von 345 Euro in Rechnung. Der Pächter hat dagegen Klage erhoben. Er halte selbst Rinder auf der Weide, bestreite aber, dass es seine Rinder gewesen seien, die entlaufen waren. Seine Weide sei zur Leine nicht abgezäunt und würde häufiger von Rindern „besucht“, die auf einer Weide auf der anderen Seite der Leine gehalten würden. Die dort gehaltenen Rinder seien Charolais-Rinder, die nach Rassestandard weiß bis cremefarben seien. Er selbst halte nur Rinder der Rasse Blonde d’Aquitaine, die hellgelb bis weizenfarben seien. Nach dem Polizeibericht seien die Rinder „weiß“ gewesen. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie weiße von weizenfarbenen Rindern unterscheiden könnten. Es sei außerdem möglich, dass die Rinder nicht einmal von seiner Weide ausgebrochen seien, sondern die Insel auf anderem Weg erreicht hätten.

Die Beklagte geht weiter davon aus, dass die entlaufenen Rinder dem Kläger gehörten. Nach der amtlichen Rinderdatenbank halte der Kläger selbst auch (weiße) Charolais-Rinder. Dass Rinder die Leine durchschwimmen, hält die Beklagte für unwahrscheinlich…“

Und nun bzw. was ist daraus geworden? Dazu bei Focus.de:

Eine Entscheidung traf das Gericht zunächst nicht – stattdessen soll nun bei einem Ortstermin begutachtet werden, wo genau sich die Kühe vom Acker gemacht haben könnten und wie hell weiße oder gelbe Rinder in der Dunkelheit sind.

 

 

(K)ein doppeltes Lottchen – oder: Fahrtenbuchauflage folgt nicht auf Fahrtenbuchauflage

Das Fahrtenbuch, das Fahrtenbuch. Immer wieder trifft man auf interessante Entscheidungen. So auf die vom VG Hannover, Beschl. v. 18.01.2011 – 5 B 4942/10, in dem das VG feststellt: Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das ist auch richtig, denn für den Fall sind die §§  69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO, 24 StVG geschaffen.