So, und dann noch eine „Einsichtsentscheidung“ – na, „Einsicht“, wohl eher nicht. Es ist der AG St. Ingbert, Beschl. v. 07.02.2018 – 11 OWi 27/18. Es geht noch einmal um Einsicht in die Messunterlagen. Bekommst du, sagt das AG, aber nur dort, wo sie aufbewahrt werden:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war daher als solcher nach § 62 OWiG zurückzuweisen.
Messfotos, Messprotokoll Eichschein und Geräteakte befinden sich in der Akte, so dass der Antrag insofern ins Leere geht, Stammkarte und Schulungshinweise mittlerweile auch.
Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15).
Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung (vergl. OLG des Saarlandes, B. vom 24.02.2016), jedoch nur am Verwahrungsort (Verwaltungsbehörde, Ordnungsamt, Polizeidienststelle) und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel (vergl. OLG Bamberg, B. vom 04.04.2016, Az 3 Ss OWi 1444/15, OLG Oldenburg, B. vom 13.03.2017, Az 2 ss (OWi) 40/17, OLG Frankfurt, B. vom 11.08.2016, Az 2 ss OWi 562/16).“
Da sind sie wieder die OLG-Entscheidungen, die das Verteidigerleben nun wahrlich nicht erleichtern. Und natürlich auch das OLG Bamberg.
Im Übrigen: Es lebe der Verteidigertourismus