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Pflichti II: Bindung an eine Bestellungszusage, oder: Versprochen ist versprochen

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Die zweite Entscheidung ist ebenfalls schon etwas älter. Sie stammt bereits aus dem Jahr 2013. Der Kollege Boine hat sie mir übersandt, weil die Verfahrensumstände, die damals zur Beiordnung geführt haben, nun in einem Verfahren erneut aufgetreten sind und er in dem Verfahren auf diesen Beschluss hinweisen musste.

Das LG hatte den Kollegen 2013 bestellt, nachdem das AG die Bestellung zugesagt, dann aber nicht bestellt hatte. In dem LG Dresden, Beschl. v. 02.07.2013 – 3 Qs 84/13 – hat das LG einen neuen Bestellungsgrund geschaffen, nämlich den der „Bindung an eine Zusage“:

„Zwar liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht zwingend vor, denn der Fall ist denkbar einfach gelagert und der Angeklagte hat auch bereits ein schriftliches Geständnis abgelegt. Weder die Sprachschwierigkeiten des Angeklagten, noch der Umstand, dass dem Mtangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wurde noch eventuelle, nicht konkret drohende ausländerrechtliche Nachteile führen zu einer anderen Einschätzung der Sachlage.

Gleichwohl war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Denn das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 02.01.2013 (Blatt 58 der Akte) sowie mit Verfügung vom 03.04.2013 (Blatt 75 der Akte) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem es dem Angeklagten jeweils mitteilte, dass das Gericht beabsichtigt, ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Dies war für den bereits geständigen Angeklagten Anlass, sich am 12.04.2013 an Rechtsanwalt pp. zu wenden. Nunmehr muss sich das Gericht an den geschaffenen Vertrauenstatbestand gebunden fühlen.“

Nun ja. Die rechtliche Konstruktion für diese Bestellung ist mir nicht so ganz klar.